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Zinsaufwendungen eines Betriebs sind (nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002) nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA, d.h. zu 30 Prozent des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens, abziehbar.
Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG).
BFH 18.12.13, I B 85/13

Der BFH hat nun jedoch in einem Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes („Art. 3 Abs. 1 GG) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußert.
Ferner bestehen ernstliche Zweifel, ob die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt ist und ob die Zinsschranke durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden kann. Grundsätzlich wäre in einem solchen Fall die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.
Der BFH hat dennoch Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil er die Gefahren für die öffentliche Haushaltsführung bei den durch die Einführung der Zinsschranke zu erwartenden Mehreinnahmen für vergleichsweise gering hält.

Praxishinweis

Von der Zinsschrankenregelung Betroffene sollten in jedem Fall Einspruch einlegen und auf die vom BFH gegen die Anwendung der Vorschrift geäußerten grundsätzlichen Bedenken hinweisen.