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Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
BFH 7.5.14, VI R 73/12

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen bei diesem als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr (1997) im Vorstand einer AG tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das FA fest, dass der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der AG im Jahr 1997 und im darauf folgenden Jahr Aktien der AG aus seinem Privatvermögen an Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde veräußert hatte.
Auch die Ehefrau des Steuerpflichtigen hatte vom Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden Aktien der AG erworben. Das FA und ihm folgend das FG gingen von einem verbilligten Erwerb und insoweit von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.

Entscheidung

Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück, da die Voraussetzungen für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten. Allein die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer über einen Dritten Einnahmen bezogen hat, rechtfertigt nicht den Ansatz von Arbeitslohn noch nicht.
Erforderlich ist vielmehr die Zuordnung der Einkünfte zum Dienstverhältnis. Entsprechende Feststellungen des FG hierzu fehlten jedoch. Insbesondere war nicht ersichtlich, woraus das FG die Erkenntnis schöpfte, dass der vorteilhafte Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen einer Prämie oder Belohnung seinerseits gleichkam.
Darüber hinaus setzt die Annahme von Arbeitslohn voraus, dass der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann beim Arbeitnehmer hingegen keinen steuerbaren Vorteil bewirken.
Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist deshalb grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.
Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien (d.h. die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien) ist dagegen für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt, unbeachtlich. Denn positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft werden nicht mehr durch den Arbeitgeber vermittelt.
Wertveränderungen in dieser Zeitspanne sind vielmehr der privaten und im Streitjahr insoweit nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen.