In für ARBEITNEHMER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Stellen Unternehmen ihren Arbeitnehmern täglich kostenlos trockene Brötchen ohne Aufschnitt oder sonstigen Belag in Körben auf einem Buffet zur Verfügung und ist auch der Kaffee kostenlos, darf das FA keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ unterstellen. Stattdessen handelt es sich um einen Sachbezug in Gestalt von „Kost“, auf den die 44-EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG angewendet werden kann. So sieht es jedenfalls das FG Münster. Das Finanzamt hat hiergegen Revision eingelegt.

Verwandte Themen:

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer
Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Sachverhalt

Ein Unternehmen mit 80 Mitarbeitern hatte täglich rund 150 unterschiedliche Brötchen spendiert, aber keinen Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt.

Der Lohnsteueraußenprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen und der Möglichkeit, Heißgetränke zu ziehen, um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei.

Entscheidung

Dies sah das FG anders und gab der eingelegten Klage statt. Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben Sachbezüge u.  a. in Form von „Kost“, außer Ansatz, wenn die verbleibenden Vorteile – d. h. nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte – insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern keine Verpflegung sondern „Kost“ zur Verfügung gestellt. Nach Auffassung des FG handelte es sich bei den durch die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken weder um ein Frühstück, noch um ein Mittagessen oder Abendessen. Da die Verpflegung in den Vormittagsstunden eingenommen wurde, ging es allein um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines „Frühstücks“ vorliegen.

Das FG ist der Auffassung, dass es sich bei der Kombination von Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein Frühstück i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung handelt. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist davon auszugehen, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört.

Fundstelle
FG Münster 31.5.17, 11 K 4108/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 36/17