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Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine ganze Reihe von begünstigten Zuwendungen vor, die dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn zu fließen können. Sofern die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind, unterliegen sie nicht der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht, wovon sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber profitieren.
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Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Zusatzleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lassen kann, kurz vor:

Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen

  • Fahrtkosten in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, ansonsten i. H. v. 0,30 € je km für betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug.
  • Zurverfügungstellung von Parkplätzen für das Abstellen von Fahrzeugen während der Arbeitszeit.
  • Bewirtung bei bestimmten Anlässen wie Jubiläum, Beförderung, Geburtstag, Diensteinführung, Verabschiedung des Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen einschl. USt. je teilnehmender  Person 110 € nicht überschreiten (gilt nicht bei Feiern mit privatem Charakter).
  • Zuwendungen bei üblichen (auch mehrtägigen) Betriebsveranstaltungen, wie Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc., sofern sie einschließlich USt. unter 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung  bleiben. Ab dem 1.1.2015 wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag. Wird der Betrag demnach überschritten, bleiben 110 € steuerfrei, nur der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Sachgeschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung bis zu 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) sind in den 110-€-Freibetrag einzubeziehen. Es sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr  begünstigt.
  • Ersatz der Anschaffungskosten für die Bahncard, wenn der Arbeitnehmer diese zur Verbilligung der Fahrtkosten bei dienstlichen Fahrten verwendet (kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei  privater Nutzung der Bahncard, wenn die prognostizierten Aufwendungen für die dienstlichen Bahnfahrten den Kaufpreis der Bahncard übersteigen).
  • Überlassung einer Firmenkreditkarte, die über das Firmenkonto abgerechnet wird, wenn der Arbeitnehmer häufig betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeiten ausübt (gelegentliche Privatkäufe  von untergeordnetem Wert sind unschädlich).
  • Unentgeltlich oder verbilligt überlassene Arbeitskleidung, wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
  • Übernahme der Kosten für Fortbildungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
  • Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb, bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen ist die Bewirtung steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, sofern der Wert  inkl. USt. 60 € je Mitarbeiter (bis 31.12.2014 = 40 €) nicht überschreitet.
  • Erstattung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit.
  • Annehmlichkeiten, wie die unentgeltliche Bereitstellung einer Betriebssportanlage mit Fußballplatz, eines Fitnessraums oder eines Schwimmbades (gilt nicht, wenn ein individuell messbarer  Vorteil feststellbar ist, wie z. B. bei Bereitstellung von Tennisplätzen, eines Reitpferdes oder einer Golfanlage).
  • Aufmerksamkeiten, wie Blumen, Buch, CD etc. mit einem Wert inkl. USt bis 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Namenstag,  Verlobung, Einschulung des Kindes) – nicht jedoch Geldzuwendungen.
  • Sachbezüge bis zur einer monatlichen Freigrenze von 44 € für betriebsfremde Waren und Dienstleistungen, wie z. B. Benzingutscheine, Job-Ticket, Eintrittskarten zu Theatervorstellungen,  Übernahme von Vereinsbeiträgen.
  • Belegschaftsrabatte bei Zuwendung von betriebseigenen Waren und Dienstleistungen bis zu 1.080 €/Jahr, wobei der Endpreis der Waren um 4 % zu mindern ist.
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, unter bestimmten Grenzen.
  • Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Kassenverlustentschädigungen soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen.
  • Unterstützungsleistungen bis zu 600 €/Jahr z. B. bei Krankheit oder in Notsituation.
  • Übernahme von sog. Service-Leistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
  • Kindergartenzuschüsse in unbegrenzter Höhe für die Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern außerhalb des eigenen Haushalts.
  • Leistungen zur Gesundheitsförderung, sofern sie 500 € jährlich je Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  • Überlassung von betrieblichen Handys Tablets und Computern zur privaten Nutzung.
  • Zuschuss zum privaten Fax- oder Telefonanschluss für regelmäßig anfallende betrieblich bedingte Telekommunikationsaufwendungen mit bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € pro Monat.
  • Zinsersparnis bei zinslosem bzw. zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, sofern das Darlehen 2.600 € nicht übersteigt.
  • Zuwendung von Essensmarken von bis zu 558 €/Jahr.
  • Umzugskostenzuschuss bei beruflich veranlasstem Umzug (ab dem 1.2.2017) von 764 € für Ledige und 1.528 € für Verheiratete. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit  Ausnahme des Ehegatten um 337 €. Zuschuss für umzugsbedingte Unterrichtskosten für jedes Kind bis zu 1.926 €.
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge an Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unter bestimmten Voraussetzungen

Pauschal zu versteuernde Zuwendungen

Des Weiteren kann der Arbeitgeber bestimmte Zuwendungen zahlen, die von ihm pauschal versteuert werden müssen, wobei sie sozialversicherungsfrei bleiben. Dazu gehören:
  • Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € (15 % pauschale Lohnsteuer).
  • Zuwendungen an Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen (20 % pauschale Lohnsteuer).
  • Zusätzliche Verpflegungsmehraufwendungen bis zu 100 % der regulären Verpflegungspauschalen – im Inland 12 bzw. 24 € pro Tag (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Unentgeltliche Übereignung von Personalcomputern, internetfähigen Handys oder Tablets (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Zuschüsse bis zu 50 € im Monat für einen privaten Internetanschluss (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Erholungsbeihilfen 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen Ehegatten und 52 € für jedes Kind das auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Steuerpflichtige Vorteile bei der Ausgabe von Essensmarken (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Unentgeltliche, verbilligte Mahlzeit (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Unübliche Betriebsveranstaltungen (25 % pauschale Lohnsteuer).
  • Sachzuwendungen über 44 € bis 10.000 € (30 % pauschale Lohnsteuer).
Bitte beachten Sie!
Viele Zuwendungen dürfen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, damit sie steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können. Sie sind also im Rahmen einer Gehaltserhöhung zu vereinbaren, eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
Lassen Sie sich beraten!