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Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben zu der Frage Stellung genommen, wann die Umsatzsteuer in Fällen des unrichtigen Steuerausweises entsteht.
Mit einem Urteil aus 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für im Inland nicht steuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgegeben.
BMF 25.7.12, IV D 2 – S 7270/12/10001,
BFH 8.9.11, V R 5/10, BFH/NV 12, 523

Aufgrund dieses Urteils hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert, wonach es nach Verwaltungsauffassung zu zwei verschiedenen Konstellationen kommen kann, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind:
# Bei unrichtigem Ausweis kommt es zu einem zusätzlichen Steuermehrbetrag bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung entsteht und spätestens mit Ausgabe der Rechnung.
# Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht sie abweichend von der Grundregel bei steuerpflichtigen Leistungen erst im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe.
Hierzu gibt das BMF zwei Beispiele, in denen im Februar über eine im Januar ausgeführte Leistung eine Rechnung mit 19 % ausgewiesen ist. Sind es richtig 7 %, entsteht der Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG schon im Januar, bei einer steuerfreien Lieferung hingegen erst im Februar.
Steuer Tipp:
Die spätere Rechnungsberichtigung wird nach Abschn. 14c Abs. 5 UStAE in dem Zeitraum berücksichtigt, in dem sie dem Leistungsempfänger erteilt wurde.