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Um der wegen der Corona-Krise von der Zwangsschließung finanziell stark belasteten Gastronomie Liquiditätsvorteile zu gewähren, setzt Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf die Änderung des Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort. Diese durchaus großzügige Geste hat jedoch Auswirkungen auf den Verkauf von Gutscheinen in der Gastronomie. |

Grundsätze zur Neuregelung wegen der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, dass der Verkauf von Speisen für den Verzehr vor Ort nicht mehr 19 %, sondern nur noch 7 % Umsatzsteuer auslöst. Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 6.5.2020 sieht eine zeitliche Beschränkung dieser Neuregelung vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 vor. Die lästige Frage „Zum Hieressen (19 % Umsatzsteuer auf Speisen) oder zum Mitnehmen (7 % Umsatzsteuer auf Speisen)?“ gehört dann wenigstens für ein Jahr der Vergangenheit an. Bei gleichbleibenden Preisen bedeutet das eine höhere Gewinnmarge.

Auswirkung bei Verkauf von Einzweckgutscheinen

Um zu verhindern, dass das Lieblingslokal um die Ecke wegen der Corona-Krise schließen muss, haben Gäste in den letzten Monaten fleißig Essen bestellt oder Gutscheine für den nächsten Restaurantbesuch gekauft. Und genau diesen Gutscheinverkauf müssen Unternehmer ab 1.7.2020 umsatzsteuerlich genau beobachten – zumindest dann, wenn die Kunden sogenannte Einzweckgutscheine einlösen.

Ein Einzweckgutschein nach § 3 Abs. 14 UStG liegt vor, wenn bereits beim Verkauf feststeht, wo die Leistung erbracht wird und mit welchem Umsatzsteuersatz die Leistung besteuert werden wird. Bei solchen Einzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf fällig.

Beispiel

Gaststättenbetreiberin Huber verkaufte einem Kunden am 5.5.2020 einen Gutschein über 100 EUR. Da Frau Huber natürlich möchte, dass der Kunde bei Einlösung des Gutscheins auch Getränke bestellt, steht auf dem Gutschein, dass dieser nur zum Verzehr im Restaurant eingelöst werden darf. Der Gutschein darf also nicht für Außerhausumsätze verwendet werden. Folge: Da bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht, dass hier 19 % Umsatzsteuer fällig wird, handelt es sich um einen Einzweckgutschein und Frau Huber muss bereits beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen – eben 19 %.

Umsatzsteuerberichtigung ab dem 1.7.2020 beachten

Löst der Kunden diesen Einzweckgutschein nun ab dem 1.7.2020 ein, werden zumindest auf die im Restaurant verkauften Speisen nach den Erleichterungen im Corona-Steuerhilfegesetz nur noch 7 % Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall wurden also 12 % zu viel Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt. Hier müsste eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG möglich sein. Näheres dazu müsste das Bundesfinanzministerium zeitnah in einem Schreiben veröffentlichen.

Mehrzweckgutscheine umsatzsteuerlich unproblematischer

Um die Umsätze ab 1.7.2020 bei Verkauf von Gutscheinen bis zum 30.6.2020 nicht einzeln beleuchten zu müssen, ob eine Umsatzsteuerberichtigung notwendig ist, empfiehlt sich der Verkauf von Mehrzweckgutscheinen. Ein Mehrzweckgutschein nach § 3 Abs. 15 UStG liegt vor, wenn es sich um keinen Einzweckgutschein handelt. Mit anderen Worten: Kann der Kunde bei Einlösung des Gutscheins frei entscheiden, ob er vor Ort isst oder sich die Speisen mit nach Hause nimmt, steht beim Verkauf der Umsatzsteuersatz der Leistung nicht fest. Folge: Umsatzsteuer wird hier erst fällig, wenn der Kunde den Gutschein einlöst.