In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hatte aktuell zu klären, ob Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und einer Tunnelbaustelle nach Maßgabe der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer oder nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
BFH 20.3.14, VI R 74/13

Grundsatz

Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Entscheidung des BFH

Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind. Denn es handelt sich dabei um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten, auch wenn dort nach § 12 Satz 2 AO eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte.
Diese Sichtweise gilt auch für auswärtige (Groß-)Baustellen. Auch eine auswärtige Baustelle ist typisiert betrachtet kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender – bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens zeitlich begrenzter – Tätigkeitsort des Arbeitnehmers. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber dort vorhält, ist deshalb unerheblich.
Ohne Bedeutung ist auch, ob der Arbeitnehmer die Baustelle fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) – u.U. für die gesamte Dauer seines (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses – aufsucht. Denn eine auswärtige Tätigkeitsstätte oder eine Baustelle wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013. Ab 2014 kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung, wenn eine sog. erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die auch in Form einer auswärtigen Baustelle vorliegen kann.