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Nach einem Urteil des BFH ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs von 25 % nach § 32d EStG bei der Gewährung von Darlehen ­zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen.
BFH 28.1.15, VIII R 8/14

Sachverhalt

Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige seiner Ehefrau festverzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremdvermieteten Immobilie. Die Darlehensgewährung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 Prozent finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Steuerpflichtigen und Ehemann angewiesen war.
Das FA versagte die Gewährung des Abgeltungsteuersatzes unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, da Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ im Sinne des Gesetzes seien.?
Diese Aussage ist in der generalisierenden Form nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH zwar nicht mehr zulässig. Denn bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d EStG ist ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Im Streitfall war die Ehefrau jedoch bei der Aufnahme der Darlehen von dem Steuerpflichtigen als Darlehensgeber finanziell abhängig, sodass der BFH ein Beherrschungsverhältnis konstatierte, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte und damit zur tariflichen Besteuerung führte.