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Der BFH hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer „Mitgliedschaft“ umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz von 19 % als auch dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 EUR und ca. 20 EUR).

Die Supermarktbetreiberin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Steuerpflichtige auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach beiden Steuersätzen auf.

FA und FG hingegen gingen davon aus, dass die eingeräumte Rabatt­berechtigung als selbstständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.

Entscheidung

Der BFH hat die Auffassungen von FA und FG bestätigt. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Steuerpflichtigen gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe diese eine selbstständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten.

Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei.

Praxistipps

1. Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell erhöhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen.
2. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z. B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird.
3. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt ausschließlich auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Fundstelle
BFH 18.12.19, XI R 21/18