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Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre und damit als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 EStG) oder der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.
Niedersächsisches FG 14.5.14, 9 K 99/13

Erläuterungen

Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.
Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten führen.
Strafverteidigungskosten sind daher dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Die Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein, d.h., ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug setzt eine eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnende Tat voraus.
Grundvoraussetzung für die Annahme von Erwerbsaufwendungen ist allerdings, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.
Private Gründe greifen dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.
Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.
Im Streitfall war der Steuerpflichtigen von Finanzamt und Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen, Steuerhinterziehung zu begehen.
Dieser Vorwurf war nach Auffassung des FG ausschließlich und unmittelbar nur aus der Vermietungstätigkeit heraus erklärbar. Die Steuerpflichtige hatte tatsächlich eine Vermietungstätigkeit – Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten gegen Entgelt – ausgeübt, die der Erwerbssphäre zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit wurde jedoch vom Finanzamt bestritten und als lediglich fingiert behandelt.
Diese eigentliche Vermietungstätigkeit sollte aus Sicht des Finanzamtes und der Strafverfolgungsbehörde den Tatvorwurf beinhalten, weil die Tätigkeit nur zum Schein vorgespiegelt worden sein sollte.
Die strafbare Handlung sollte daher nicht nur bei Gelegenheit der Vermietung aus privaten Gründen begangen worden sein, sondern sich aus der eigentlichen Tätigkeit ergeben, sodass die geltend gemachten Strafverteidigungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.