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Liebhaberei bei Hausaufwendungen
Wird durch einen Betrieb die Möglichkeit eröffnet, ohnehin anfallende Kosten für den Unterhalt einer Immobilie in den einkommensteuerlichen Bereich zu verlagern, ist das ein starkes Indiz für die Betriebsfortführung aus steuerirrelevanten Motiven. Da die Verluste durch die Anschaffung und Unterhaltung der Immobilie ohnehin entstehen würden, handelt es sich nicht um wirtschaftlich belastende Verluste. Die Verrechnung gewerblicher Verluste als wirtschaftlicher Vorteil stellt dann ein starkes Indiz für die Annahme der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht dar.
FG Hessen 19.1.09, 2 K 141/08

Kein Lohnzufluss bei gekündigter Direktversicherung

Es liegt keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aus Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer vor 2005 abgeschlossene und pauschal besteuerte Direktversicherung kündigt und den vom Versicherer erstatteten Rückkaufswert für eine andere betriebliche Altersversorgung wie etwa eine Pensionskasse einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des Altvertrags bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.
FG München 11.2.09, 8 K 1412/07

Ausbildung zum Zeitsoldaten als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzung ist auch bei einer Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat erfüllt. Denn eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr liegt auch dann vor, wenn der Soldat nur militärisch und nicht für einen zivilen Beruf ausgebildet wird.
FG Rheinland-Pfalz 18.5.09, 5 K 2144/08

Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale

Sind bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes gewerbliche Einkünfte aus einer Promotionstätigkeit zu berücksichtigen, kann hierbei keine Betriebsausgabenpauschale von 20 % dieser gewerblichen Einnahmen abgezogen werden. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale kann nur für freiberufliche, nicht aber für gewerbliche Einkünfte in Anspruch genommen werden.
Sächsisches FG 4.3.09, 8 K 2348/07 (Kg)

Erleichterte Trennung der Entgelte

Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 UStG verdeutlichen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine Trennung der Entgelte und der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gewähren. Diese kommen allerdings dann nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen eingesetzt wird. Die Regelungen zur erleichterten Trennung ergeben sich aus A 259 UStR. Das BMF hat hierzu ein achtseitiges Merkblatt veröffentlicht, das die einzelnen Verfahren anhand von Beispielen erläutert.

BMF 6.5.09, IV B 8 – S 7390/09/10001 – (2009/0268914), Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1).

Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Veranstaltet ein wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger Verein Trabrennen, kann diese Veranstaltung zur Steuerpflicht führen, auch wenn die Rennen als Leistungsprüfung für die Zucht unerlässlich sind. Denn Trabrennen sind vor allem sportliche Ereignisse und beliebte Freizeitvergnügen, da sich Pferderennen nicht wesentlich von Fußballspielen, Boxevents oder Autorennen unterschieden. Daher fallen derartige unter denselben Bedingungen durchgeführte Veranstaltungen unter den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gibt es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen. Dieses Urteil wendet sich damit gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Der BFH geht davon aus, dass von der Verwaltung zumindest für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt wird.
BFH 22.4.09, I R 15/07, OFD Münster 24.6.05, S 2729 – 2 – St 13 – 33, StEK AO 1977 § 52/162
GrEStG – Umwandlungsvorgänge dürfen besteuert werden
Die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung bei Umwandlungsvorgängen verstößt nicht gegen Art. 3 GG, weil auch umwandlungsbedingte Rechtsträgerwechsel der Grunderwerbsteuer unterworfen werden können. Die Anknüpfung an einen Grundstückswechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern gehört zur Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer. Dem steht nach Meinung des BFH der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Denn anders als bei der Einkommensteuer kommt dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz für Verbrauch- und Verkehrsteuern keine Bedeutung zu.
BFH 9.4.09, II B 95/08

Berufsrecht – Angestellter ist nicht gleich Finanzbeamter

Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung aufgrund einer fünfzehnjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung kann einem Angestellten nur dann gewährt werden, wenn er eine gleichwertige Ausbildung wie ein Finanzbeamter des gehobenen Dienstes besitzt. Daher muss er zumindest über einen Abschluss verfügen, der mit einer Fachhochschulausbildung vergleichbar ist. Dabei ist allerdings nicht Voraussetzung, dass das Studium auf dem Gebiet des Wirtschafts- oder Steuerrechts absolviert wurde.
BFH 31.3.09, VII R 29/08