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Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren.

Noch während des Streitjahrs 2011 wurde die sog. Knock-out-Schwelle erreicht. Dies führte zur Ausbuchung der Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert. Den hieraus resultierenden Verlust machte der Steuerpflichtige als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Das FA lehnte dies ab, da es sich um einen steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Verlust auf der privaten Vermögensebene handele.

Entscheidung

Sowohl das FG als auch nachfolgend der BFH sehen dies jedoch anders und erkannten den Verlust als steuerlich berücksichtigungsfähig an.

Der BFH entschied, dass die Verlustberücksichtigung auch nicht davon abhängt, dass die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorliegen. Liegt ein Termingeschäft vor, folgt dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst. Die gegenteilige Auffassung zur bis 2008 geltenden alten Rechtslage ist damit überholt. Liegt kein Termingeschäft vor, ist ein Fall der „Einlösung“ (i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG) gegeben. Diese Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.

Fundstelle
BFH 20.11.18, VIII R 37/15