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Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang eines Steuerbescheids überhaupt, sondern behauptet er lediglich, ihn nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen.
Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG München muss er Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein untypischer Geschehensablauf für einen Zugang außerhalb der drei Tage nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen ist.
Ansonsten bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Zugang: FG München 26.3.12, 14 K 3357/09, rkr., unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 122697
BFH 28.9.00, III R 43/97, BStBl II 01, 211; 3.7.00, VI B 223/99, BFH/NV 00, 1491

Zwar hat das FA im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen. Wird der verspätete Einspruch aber mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet, dass lediglich behauptet wird, die Post nicht innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, muss der Steuerpflichtige dies glaubhaft nach den Umständen im Einzelfall durch nachvollziehbare Tatsachen belegen.
Die müssen dann Zweifel an der Dreitagesvermutung begründen, sodass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen dreier Tage tatsächlich vorgekommen sein könnte.
Hierzu genügt aber nicht schon ein einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Pauschalvermutung über den Zeitpunkt des Zugangs zu entkräften. Verweist der beim FA verspätet eingegangene Einspruch zwar darauf, wann der Bescheid am 19.6. eingegangen war und werden keine weiteren Ausführungen gemacht, um die Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen, wird in der Praxis kein Hinderungsgrund konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Infolgedessen kommt auch keine Wiedereinsetzung in Betracht.