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Derzeit ist strittig, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen muss, soweit ein FA die entsprechende Möglichkeit eröffnet.
Von Teilen der Literatur und dem FG Niedersachsen wird ein entsprechender Hinweis verlangt, wenn das FA durch die Angabe seiner E-Mail-Adresse im Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt, anderenfalls ist die Belehrung unvollständig und es gilt die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO.
E-Mail: FG Köln 30.5.12, 10 K 3264/11
FG Niedersachsen 24.11.11, 10 K 275/11, EFG 12, 292, Revision unter X R 2/12
BFH 2.2.10, III B 20/09, BFH/NV 10, 830
FG Münster 6.7.12, 11 V 1706/12 E, Beschwerde zugelassen

Das FG Köln und das FG Münster sind hingegen der Auffassung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht gesondert auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinweisen muss.
Der BFH hatte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Frage als nicht klärungsbedürftig beurteilt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung die Einspruchs-Option per E-Mail enthalten muss, da sich die Antwort aus dem Gesetz ergibt und ein Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist.
Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Mail-Hinweis für notwendig erachtet, wäre in der AO auf die elektronische Kommunikation durch entsprechende Erweiterung hingewiesen worden.
Es spricht viel dafür, die Mail als eine Unterform des schriftlichen Einspruchs anzusehen. Das Computer-Fax ist ebenso wie die Mail eine Kommunikationsart, bei welcher kein Schriftstück im klassischen Sinne mehr produziert wird. Wollte man den Begriff schriftlich aber derart eng verstehen, dass zwingend ein Papierdokument existieren muss, so müsste die Rechtsbehelfsbelehrung um zahlreiche Formen moderner Kommunikationsmethoden erweitert werden.
Das beinhaltet die Gefahr einer völligen Überfrachtung der Rechtsbehelfsbelehrung und hätte eine erheblich erschwerte Lesbarkeit zur Folge. Dies kann jedoch nicht im Interesse des Rechtsschutzes sein, sodass auf die Mail nicht gesondert hingewiesen werden muss.