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Die Digitalisierung schreitet auch in der Finanzgerichtsbarkeit weiter voran. Seit dem 1.1.2018 sind auch Steuerberater und Rechtsanwälte verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h., für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar also einseitig empfangsbereit zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht für Rechtsanwälte und Steuerberater aber derzeit nicht.

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Für den Fall, dass ein elektronischer Übermittlungsweg i. S. von § 130a ZPO zum 1.1.2018 (noch) nicht eröffnet worden ist, ist keine gesetzliche Sanktionierung vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass das Finanzgericht in diesen Fällen auch weiterhin postalisch bzw. per Telefax Dokumente übermitteln bzw. zustellen wird.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.17