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Ein Steuerberater ist zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet, wenn er ein Dauermandat wahrnimmt.
OLG Koblenz 15.4.14, 3 U 633/13

Sachverhalt

Der beklagte Steuerberater hatte über Jahre hinweg Jahresabschlüsse erstellt und Steuererklärungen für die A-GmbH gefertigt. Diese schloss mit der ebenfalls von ihm steuerlich betreuten B-GmbH einen Gewinnabführungsvertrags (GAV).
Das FA erkannte bei einer Betriebsprüfung diesen GAV nicht an, weil es an einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 KStG) mangelte. Hohe Steuernachforderungen waren die Folge, für die der Berufsangehörige haften sollte. Nach Meinung des OLG handelte dieser pflichtwidrig.

Entscheidung

Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Er ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind.
Nur in den so gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es zudem, den Mandanten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen.
Auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern.
Er ist so zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch über die konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten hinaus verpflichtet.
Vorliegend hatte der Berater fortlaufend Jahresabschlüsse erstellt und sowohl Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen erarbeitet. Dann liegt zumindest ein inhaltlich beschränktes Dauermandat vor.
Dieses verpflichtet den Berufsangehörigen, über die vorgefundenen steuerlichen Risiken des Mandatsgegenstands aufzuklären. Danach oblag es dem Beklagten, auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV in Bezug auf eine für ihn auch erkennbare fehlende organschaftliche Stellung der B-GmbH hinzuweisen.

Praxishinweis

Im konkreten Fall verneinte das Gericht indes einen Schadensersatzanspruch, weil die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden war. Auf die von der Rechtsprechung insoweit entwickelte „Vermutung beratungsgerechten Verhaltens“ kann sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung wahrscheinlich gewesen wäre.
Voraussetzung sind danach Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (grundlegend BGH 18.05.06, IX ZR 53/05, DStR 06, 2278).
Auch muss der (vermeintliche) Schaden umfassend dargelegt werden. Beides vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, weshalb ihre Ansprüche abgewiesen wurden.