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Ein Steuerberater, der geschätzte USt-Voranmeldungen für Mandanten abgibt, setzt sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, wenn sich die Schätzungen hinterher als zu niedrig herausstellen. Allerdings ist die Rechtsprechung des BGH zum „berufstypischen Verhalten“ zu beachten.

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Sachverhalt

Streitig war, inwieweit der Steuerberater Kenntnis von den tatsächlichen (höheren) Umsätzen hatte. Die Staatsanwaltschaft ging von einer Steuerhinterziehung des Steuerberaters aus. Das AG Leipzig verneinte zwar die Täterschaft, verurteilte ihn aber wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe. Er habe billigend in Kauf genommen, dass die Umsätze der Mandantin tatsächlich höher waren.

Entscheidung

Das LG Leipzig hob das AG-Urteil in der Berufung auf. Es verneinte unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ (BGH 21.12.16, 1 StR 112/16, wistra 17, 270 m.w.N.) auch den Beihilfevorsatz und verurteilte den Steuerberater nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu einer Geldbuße.

Fundstelle
LG Leipzig 16.10.17, 15 Ns 202 Js 49069/15