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Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen, so ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 20.3.14, V R 4/13

Hintergrund

Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften ist nur dann zulässig, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.

Entscheidung des BFH

Der BFH führt aus, dass der Begriff der Vermögensverwaltung für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat die „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr.
Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrags, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung. Die Überlassung unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Gemeinnützige Sportvereine sind berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist – anders als nach nationalem Recht – auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, sodass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt.

Praxishinweis

Das BFH-Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften – z.B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen – an Spon­soren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.