In für ANLEGER, für ARBEITNEHMER, für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Erben, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Im Jahr 2022 treten wieder zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die sich nicht nur aus den Steuergesetzen ergeben, sondern auch aus verschiedenen Verwaltungsanweisungen.

Wichtiger Hinweis

Es kann sein, dass sich nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen (bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch ausstehend) Änderungen, insbesondere bei der Höhe des Grundfreibetrags ergeben können. Die aktualisierte Übersicht über die Steueränderungen 2022 finden Sie dann natürlich online.

1. Allgemeines: Steueränderungen 2022
1.1 Höherer Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag erhöht sich im Jahr 2022 auf 9.984 EUR für ledige Steuerzahler und auf 19.968 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten. Bei einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags fallen keine Steuern an.

1.2 Anwendung der Reichensteuer ab 2022

Der Spitzensteuersatz beträgt nach wie vor 42 %. Bei sehr hohen zu versteuernden Einkommen greift die sogenannte Reichensteuer i. H. v. 45 %. Die Reichensteuer greift 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR/555.652 EUR (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute). Für Einkommen über diesen Grenzen werden zusätzlich 3 % Steuern fällig.

1.3 Heimunterbringung: Haushaltsersparnis 2022

Wer 2022 in einem Pflegeheim lebt und für die eigenen Zuzahlungen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend macht, muss bei Aufgabe seines Privathaushalts die selbst getragenen Heimkosten um eine Haushaltsersparnis i. H. v. 9.984 EUR kürzen. Erfolgt der Umzug ins Heim und die damit verbundene Aufgabe des Privathaushalts in 2022 unterjährig, ist die Haushaltsersparnis anteilig zu kürzen.

Haushaltsersparnis 2022
Jährlich
Monatlich
Täglich
9.984 EUR
832 EUR
27,35 EUR

1.4 Unterstützungsleistungen an Kinder oder Eltern 2022

Unterstützt ein Mandant ein Kind, für das er keinen Kindergeldanspruch mehr hat, oder seine Eltern finanziell kann er für diese Unterstützungsleistungen im Jahr 2022 bis zu 9.984 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person, wenn diese Beitragszahlungen auch übernommen werden.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug solcher Unterstützungsleistungen im Jahr 2022 nicht für jeden Monat vor, ist der abziehbare Höchstbetrag zu kürzen.

Praxistipp

Der Abzug von Unterstützungsleistungen ist um die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu kürzen, sollten diese über 624 EUR liegen. Hat die oder der Unterstützte ein eigenes Vermögen von mehr als 15.500 EUR, scheidet der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aus.

1.5 Gesetzliche Anpassung der Zinshöhe

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen nach § 233a AO ab den Zinszeiträumen 2019 als verfassungswidrig eingestuft hat, ist die erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ausgesetzt (BMF 17.9.21, IV A 3 – S 0338/19/10004:005).

Der Gesetzgeber hat nun bis 31.7.2022 Zeit, um den Zinssatz für Steuerzinsen (Nachzahlungs- und Erstattungszinsen) nach § 233a AO nach unten anzupassen.

1.6 Zensus 2022: Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei

Im Jahr 2022 startet eine neue Volkszählung, auch als Zensus bezeichnet. Für die Durchführung des Zensus wird die Bundesregierung ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen. Die Aufwandsentschädigung, die diese ehrenamtlichen Mitarbeiter für die stichprobenartig durchgeführten Haushaltsbefragungen erhalten, ist steuerfrei (§ 20 Abs. 2 ZensG 2022; LfSt Bayern 3.9.21, 2113.1.1-2/3 St 36).

1.7 Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1.1.2022

Das Bundesfinanzministerium hat die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen bekannt gegeben, die nach der am 9.7.2021 veröffentlichten Sterbetafel 2018/2020 des Statistischen Bundesamts ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2022 anzuwenden sind (BMF 4.10.21, V C 7 – S 3104/19/10001:006).

1.8 Altersentlastungsbetrag 2022

Der Altersentlastungsbetrag steht einem Steuerzahler im Jahr 2022 zu, der vor Beginn des Steuerjahres 2021 sein 64. Lebensjahr vollendet hat.

Seit 2005 wird der Altersentlastungsbetrag für Steuerzahler, die das 64. Lebensjahr vollenden schrittweise verringert, bis er im Jahr 2040 gänzlich wegfällt. Der einmal festgestellte Prozentsatz und der Höchstbetrag werden festgeschrieben und gelten lebenslang.

Für Personen, die im Jahre 2004 bereits 64 Jahre und älter waren, beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2005 zeitlebens 40 %, höchstens 1.900 EUR.

Wer sein 64. Lebensjahr im Jahre 2021 vollendet hat, erhält ab 2022 zeitlebens einen Altersentlastungsbetrag von 14,4 % der Einkünfte, höchstens 684 EUR.

2. Sonderausgaben: Steueränderungen 2022
2.1 Beiträge zur Altersversorgung

Beiträge zur Altersbasisversorgung (= gesetzliche Rente), berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskasse und zur Basis-Rente (sog. Rürup-Rente) dürfen im Jahr 2022 i. H. v. 94 % abgezogen werden. Es sind jedoch bestimmte Höchstbeträge für 2022 zu beachten, die sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung „West“ für 2022 orientieren. Danach gelten für den Sonderausgabenabzug zur ­Altersvorsorge 2022 folgende Höchstbeträge:

* Ledige: 24.101 EUR (Beiträge 25.639 EUR × 94 %)
* Zusammenveranlagung: 48.201 EUR (Beiträge 51.278 EUR × 94 %)

3. Arbeitnehmer: Steueränderungen 2022
3.1 Erhöhung der steuerfreien Zuwendung bei Sachbezügen

Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwendet, waren bis Ende 2021 in Höhe der monatlichen Freigrenze bis zu einem Bruttobetrag von 44 EUR steuerfrei (§ 8b Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ab 2022 beträgt die Freigrenze für solche steuerfreien monatlichen Sachbezüge 50 EUR.

3.2 Verschärfung des steuerfreien Sachbezugs bei Gutscheinen und Geldkarten

Auch Gutscheine und Geldkarten, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zuwendet, sind bis zu einem Betrag von 50 EUR monatlich steuerfrei. Ab 2022 sind jedoch zwingend die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zu erfüllen. Nur dann klappt es mit der Steuerfreiheit solcher Sachbezüge.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG müssen für die Steuerfreiheit der monatlichen Zuwendungen i. H. v. 50 EUR folgende Voraussetzungen seit 1.1.2022 erfüllt sein (BMF 13.4.21, IV C 5 – S 2334/19/10007:002; FinMin Schleswig-Holstein 22.9.21, VI 302 – S 2334 – 342):

Die Gutscheine oder Geldkarten berechtigen dazu,
* Waren und Dienstleistungen
* aufgrund von Akzeptanzstellen zwischen Aussteller/Emittent und ­Akzeptanzstellen
* bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

3.3 Höhere Umzugskostenpauschalen bei beruflich veranlasstem Umzug

Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen im Jahr 2022 um, kann er neben den Kosten für eine Umzugsspedition für weitere Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese Umzugskostenpauschale und die maßgeblichen Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten sind im Jahr 2022 in folgender Höhe als Werbungskosten abziehbar (BMF 21.7.21, IV C 5 – S 2353/20/10004:002):

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Übersicht

Bis 31.3.2022
Ab 1.4.2022
Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen umzieht
870 EUR
886 EUR
Für jede andere Person, die mit umzieht (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben
580 EUR
590 EUR
Für Arbeitnehmer, die am Tag vor dem Verladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten
174 EUR
177 EUR
Werbungskosten für durch den Umzug bedingte zusätzliche Unterrichtskosten (Nachhilfeunterricht)
1.160 EUR
1.181 EUR

3.3 Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen 2022 bei Auslandsreisen

Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen im Ausland tätig, darf der Arbeitgeber für Übernachtung und Verpflegung steuerfreie Pauschalen erstatten, die je nach Reiseland variieren.

Hat der Arbeitgeber für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Ausland vom Arbeitgeber keine Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, kann er die Auslandspauschalen als Werbungskosten geltend machen. Die pauschalen Übernachtungskosten je Reiseland dürfen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Übernachtungskosten in Betracht.

Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, dass die pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen und die pauschalen Übernachtungskosten je nach Reiseland für das Jahr 2022 in Höhe der Pauschalen 2021 geltend gemacht werden dürfen (BMF, Online-Meldung v. 27.9.21).

Die Pauschalen können dem BMF-Schreiben v. 3.12.2020 (IV C 5 – S 2353/19/10010 :002) entnommen werden.

3.4 Steuererklärungspflicht bei Beantragung einer Lohnsteuer­ermäßigung für 2022

Beantragt ein Arbeitnehmer im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2022 die Feststellung eines Lohnsteuerfreibetrags für 2022, erwartet das Finanzamt grundsätzlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022.

Ausnahme: Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 trotz Lohnsteuerfreibetrags entfällt nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wenn der Bruttoarbeitslohn 2022 folgende Höhe nicht übersteigt:

* Ledige: 12.550 EUR
* Zusammenveranlagung: 23.900 EUR

3.5 Steuerfreie Corona-Prämie: Stichtag 31.3.2022

Die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG i. H. v. bis zu 1.500 EUR muss spätestens bis 31.3.2022 an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Weitere Voraussetzungen: Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, der Arbeitnehmer ist durch die Coronapandemie nachweislich negativ betroffen und die Auszahlung des steuerfreien Betrags wird im Lohnkonto aufgezeichnet.

Praxistipp

Die steuerfreie Corona-Prämie, die zwischen März 2020 und dem 31.3.2022 ausbezahlt werden muss, darf insgesamt nur 1.500 EUR betragen und nicht wie häufig fälschlich angenommen jedes Jahr 1.500 EUR (siehe dazu auch BMF, FAQ „Corona“ Steuern).

3.6 Betriebliche Altersversorgung: Steuerfreie Beitragszahlungen

Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer ­Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind bei einer Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung „West“ steuerfrei. Das sind im Jahr 2022 also 6.768 EUR (8 % von 84.600 EUR). Das ist ein geringerer steuerfreier Anteil als im Jahr 2021, weil sich die Beitragsbemessungsgrenze 2022 im Vergleich zu 2021 gemindert hat.

Sozialversicherungsfrei bleiben im Rahmen einer Entgeltumwandlung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung „West“, also 3.384 EUR.

4. Rentner und Pensionäre/Betriebsrentner
4.1 Besteuerung von gesetzlichen Renten

Geht ein Mandant 2022 in Ruhestand und bezieht er eine gesetzliche Rente, muss er von seiner Bruttorente 82 % versteuern. Im Jahr 2023, wenn erstmals 12 ganze Rentenmonate erzielt werden, ermittelt das Finanzamt den Rentenfreibetrag, der dann bis ans Lebensende des Rentners von seinen künftigen Renteneinnahmen abgezogen wird.

4.2 Besteuerung von Pensionären/Betriebsrentnern

Bezieht ein Pensionär 2022 erstmals eine Pension oder ein Ruheständler erstmals eine Betriebsrente, zieht das Finanzamt bei Besteuerung der Pension bzw. der Betriebsrente einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag vom Versorgungsfreibetrag ab. Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei erstmaliger Pension bzw. Betriebsrente im Jahr 2022 14,4 % maximal 1.080 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 2022 324 EUR.

5. Unternehmer
5.1 Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung interessanter für Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen sollten.

Für neu abgeschlossene Verträge mit Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber seit 2019 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in den Altersversorgungsvertrag einbezahlen, wenn der Arbeitgeber sich durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart hat (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).

Für neu abgeschlossene Verträge zur betrieblichen Altersversorgung musste dieser 15%ige Arbeitgeberzuschuss bereits seit 1.1.2019 geleistet werden. Für Verträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden (sog. Altverträge), muss der Zuschuss ab 1.1.2022 bezahlt werden.

5.2 Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen zur Bewirtung

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Praxistipp

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig (BMF 30.6.21, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003).

5.3 Programmablaufpläne für den Lohnsteuer­abzug 2022

Das Bundesfinanzministerium hat den Programmablaufplan für die maschinelle Bearbeitung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer 2022 und den Programmablaufplan für die Erstellung der Lohnsteuertabellen 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) bekannt gegeben (BMF 5.11.21, IV C 5 – S 2361/19/10008:004).

5.4 Muster der Vordrucke zur Umsatzsteuer-Voranmeldung
Das Bundesfinanzministerium hat im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 folgende Steuerformulare veröffentlicht (BMF 11.10.21, III C 3 – S 7344/19/10001:003):

* USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
* USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022
* USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022

5.5 Mehrwertsteuer-Senkung für die Gastronomie

Die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie bei Verkauf von zubereiteten Speisen auf 7 %, egal ob die Speisen außerhalb oder im Restaurant verzehrt werden, wurde bis Ende 2022 verlängert.

5.6 Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Im BMF-Schreiben vom 11.5.2021 (III C 3 – S 7163/19/10001:001) wurden die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung dargestellt. Mit Schreiben vom 18.10.2021 hat das BMF eine weitere Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht (III C 3 – S 7163/19/10001:001) und damit ein BMF-Schreiben vom 18.6.2021 aufgehoben.

Danach sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.5.2021 auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden. Für vor dem 1.1.2023 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden.

5.7 Neue umsatzsteuerliche Bewertung für Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern

In der Vergangenheit ging das Bundesfinanzministerium davon aus, dass Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Tätigkeit selbstständig ausüben (Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Dieser Auffassung sind der EuGH und der BFH nicht gefolgt. Dies gilt für die Fälle, in denen das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält und damit kein Vergütungsrisiko trägt. In diesem Fall ist das Aufsichtsratsmitglied nicht selbstständig tätig.

In einem BMF-Schreiben wurde klargestellt, dass die neuen Regelungen des EuGH, des BFH und die dazu neu gefassten Richtlinien im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ab sofort in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder bis zum 31.12.2021 noch nach den bisherigen Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses beurteilt werden.

Praxistipp

Die Neuregelungen sind ab 1.1.2022 anzuwenden. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung an Aufsichtsratsmitglieder muss ab dem 1.1.2022 gegebenenfalls neu bewertet werden (BMF 8.7.21, III C 2 – S 7104/19/10001 :003).

5.8 Weitere Kurzmeldungen zu steuerlichen Änderungen 2022 für Unternehmer

Anpassung Ergebnisabführungsverträge: Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme im Rahmen einer Organschaft durch Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden. Eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags muss bis spätestens 31.12.2021 erfolgen (BMF 24.3.21, IV C 2 – S 2770/21/10001 :001).

Option zur Körperschaftsteuer

Wird ein Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft geführt, kann ab 1.1.2022 zur Körperschaftsteuer optiert werden, sofern der Antrag dafür bis zum 30.11.2021 gestellt wurde. Die Steuerspielregeln zur Optionsbesteuerung nach § 1a EStG finden sich im BMF-Schreiben vom 10.11.2021 (IV C 2 – S 2707/21/10001:004).

6. (Mögliche) Verlängerung von Steuervergünstigungen wegen Corona
6.1 Wegfall der degressiven Abschreibung

Wegen der Coronapandemie wurde bei Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen eines Unternehmens in den Jahren 2020 und 2021 die degressive Abschreibung eingeführt. Diese beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 % von den Herstellungs-/Anschaffungskosten bzw. vom Restwert.

Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe wurde die degressive Abschreibung nicht über das Wirtschaftsjahr 2021 hinaus verlängert. Es ist aufgrund der anhaltenden Coronakrise jedoch mit einer Verlängerung zu rechnen.

6.2 Homeoffice-Pauschale

Nutzen Arbeitnehmer in den Jahren 2020 und 2021 kein häusliches Arbeitszimmer, sondern müssen wegen der Coronakrise in der Küche oder am Wohnzimmertisch arbeiten, gibt es keinen Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 wurde jedoch die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Dadurch durften in 2020 und 2021 jeweils 5 EUR pro Tag im Homeoffice, maximal 600 EUR pro Jahr als Werbungskosten abgezogen werden.

Da die Coronakrise längst nicht vorbei zu sein scheint und deshalb das Arbeiten im Homeoffice wohl auch 2022 die einzige Möglichkeit zur Einhaltung der Corona-Kontaktbeschränkung sein wird, dürfte diese steuerliche Vergünstigung auch in 2022 anzuwenden sein.

7. Weitere Steueränderungen

Weitere Steueränderungen 2022, beispielsweise zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff. AStG oder zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie Neuregelungen aufgrund der neuen Bundesregierung werden wir in einer der nächsten Ausgaben für Sie praxisnah beleuchten.

Leser-Service

Haben Sie zu speziellen Steueränderungen 2022 Fragen oder Anwendungsprobleme, teilen Sie diese bitte der Redaktion von AStW mit. Wir werden Ihr Anliegen in unsere Berichterstattung aufnehmen und Ihnen sowie allen anderen Lesern „finanzamtsfeste“ Lösungsansätze an die Hand zu geben.

Steueranrechnung für energetische Sanierung

Klärung von Praxisfragen rund um den „Energieberater“

Bei der Steueranrechnung nach § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen tauchen in der Praxis immer wieder ungeklärte Fragen auf. Eine dieser Fragen betraf die Verteilung der Kosten für einen Energieberater.

In Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 14.1.2021 heißt es dazu:

„Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG i. H. v. 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG sind jeweils – wie die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen selbst – vom Höchstbetrag der Steuer­ermäßigung von 40.000 EUR erfasst.“

Eine Aussage, ob damit die steuerliche Förderung der Kosten für den Energieberater auch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG von je 14.000 EUR im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr sowie von 12.000 EUR im übernächsten Kalenderjahr übersteigen darf, enthält Rz. 50 nicht.

Praxistipp

Auf Bund-Länder-Ebene wurde deshalb klargestellt, dass die Kosten für den Energieberater vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35c EStG von insgesamt 40.000 EUR und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 EUR erfasst sind.

Beispiel
Einem Mandanten sind im Jahr 2020 Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen i. H. v. 175.000 EUR entstanden. Kosten für einen Energieberater fielen 2020 i. H. v. 10.000 EUR an. Die Steueranrechnung nach § 35c EStG ist folgendermaßen zu ermitteln:

Steueranrechnung im Jahr 2020:
Steueranrechnung für energetische Sanierung (7 % von 175.000 EUR)
12.250 EUR
+ Steueranrechnung für Energieberater (50 % von 10.000 EUR)
5.000 EUR
= gesamte Steueranrechnung 2020 (17.250 EUR, aber maximal 14.000 EUR)
14.000 EUR
Steueranrechnung im Jahr 2021:
Steueranrechnung für energetische Sanierung (7 % von 175.000 EUR)
12.250 EUR
Steueranrechnung im Jahr 2022:
Steueranrechnung für energetische Sanierung (6 % von 175.000 EUR)
10.500 EUR

Fazit | Durch die Einbeziehung der Steueranrechnung für den Energieberater in den Höchstbetrag von 14.000 EUR werden also unter dem Strich nicht sämtliche Kosten steuerlich gefördert.

Keine Doppelförderung für Kosten des Energieberaters

In Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 14.1.2021 wird darauf hingewiesen, dass für die Kosten des Energieberaters nur einmal eine Förderung beantragt werden kann. Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung nach § 35c EStG aus.

Doch was gilt, wenn die Förderung nicht von der KfW, sondern vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) gewährt wurde?