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Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum zumindest nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden?
Der IX. Senat hat jetzt dem Großen Senat des BFH diese Fragen zur Entscheidung vorgelegt.
BFH 21.11.13, IX R 23/12, BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672
BMF 2.3.11, BStBl I 11, 195, Tz. 3

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte der Steuerpflichtige sein eigenes Einfamilienhaus, in dem sich auch ein ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer befand. Vom heimischen Büro aus verwaltete er zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für den Raum machte er zu 60 Prozent bei den Mieteinkünften geltend.
Laut FA durften die gemischten Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden. Die Finanzverwaltung setzt für die Qualifikation eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung voraus. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung soll unschädlich sein.

Entscheidung

Das FG entschied jedoch, dass der Vermieter 60 Prozent des Aufwands als Werbungskosten absetzen dürfe. Das Gericht wendete damit die neuere Rechtsprechung des Großen Senats auch auf das häusliche Arbeitszimmer an, wonach es für gemischte Aufwendungen, die sowohl berufliche oder betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr gibt.
Der vorlegende IX. Senat des BFH folgt dem und geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer aufzuteilen sind, wenn das Büro nur teilweise beruflich und betrieblich genutzt wird. Der anteilige Aufwand ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.

Hinweis?

Ein Senat des BFH kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Der vorlegende Senat misst den Vorlagefragen grundsätzliche Bedeutung bei.
Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers und die Frage, ob die Aufwendungen für dieses bei gemischter Nutzung aufzuteilen sind, stellt sich nicht nur im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern kann sich auch bei anderen Einkunftsarten ergeben, für die andere Senate beim BFH zuständig sind. Insofern war hier eine Vorlage an den Großen Senat durch den IX. Senat geboten.