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Das FG Münster versagt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn die Ehefrau das von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Familienheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihre Tochter übertragen hat.

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Hintergrund

Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssen Witwen, Witwer, Kinder des Erblassers und eingetragene Lebenspartner keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung (Familienheim) zahlen, solange sie dieses mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. In diesen zehn Jahren darf es weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen.

Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige nutzte das von ihrem verstorbenen Ehemann als ­Alleinerbin erworbene Haus zu eigenen Wohnzwecken, sodass das FA hierfür die Steuerbefreiung des § 13 ErbStG gewährte.

Die Steuerpflichtige übertrug später innerhalb von 10 Jahren seit dem Erwerb das Haus durch Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Aufgrund dessen nutzte sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken.

Das FA erfasste daraufhin den Grundstückswert in der geänderten ErbSt-Festsetzung. Es läge durch die Übertragung ein Nachversteuerungstatbestand vor. Durch die Übertragung nutze die Steuerpflichtige das Haus nicht mehr als Eigentümerin.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht mehr vor. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien aufgrund der Eigentumsübertragung auf die Tochter rückwirkend entfallen.

Unerheblich sei die weitere Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Steuerpflichtige. Zwar fällt die Steuerbefreiung rückwirkend nach dem Wortlaut der Norm nur weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt; die Aufgabe der Eigentümerposition nennt die Vorschrift nicht.

Daraus folgere ein Teil der Literatur, die Eigentumsübertragung sei unschädlich, wenn der Erwerber das Familienheim als Mieter oder Nießbraucher weiter nutzt.

Nach anderer Ansicht soll nur die Übertragung auf Kinder unschädlich sein, da der Gesetzgeber den Erwerb innerhalb der Familie begünstigen wollte.

Nach Sinn und Zweck der Norm entfällt die Steuerbefreiung dann nicht, wenn der Erwerber das Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, sondern auch dann, wenn er das Eigentum daran auf Dritte – auch eigene Kinder – überträgt, unabhängig davon, ob er das Familienheim weiter selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Praxishinweis

Nach Auffassung des FG Münster (und des Hessischen FG, Gerichtsbescheid vom 15.02.2016, 1 K 2275/15, EFG 2016, 734) setzt die Weitergewährung der Steuerbefreiung einer selbstgenutzten Wohnung auch den Weiterbestand der Eigentümerstellung des Erben voraus.

Die Übertragung des Eigentums auf eine dritte Person, auch auf ein Kind, ist daher schädlich und führt zur rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung.

Dies gilt auch, wenn der Erbe aufgrund eines Mietverhältnisses oder Nießbrauchrechts die Wohnung weiterhin nutzt. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH im Revisionsverfahren dieser Ansicht anschließt oder der wortgetreuen Auslegung folgt. Vergleichbare Fälle sollten also verfahrensrechtlich offengehalten werden.

Fundstelle
FG Münster 28.9.16, 3 K 3757/15 Erb