In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.

Verwandte Themen:

Nachträgliche Anschaffungskosten bei Gesellschaftereinlagen „in letzter Minute“
Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft als Einlage

Entscheidung

So entschied es der BGH in einem entsprechenden Fall. Im Übrigen nahmen die Richter noch Stellung zu einem Ersatzanspruch des Kommanditisten, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Hierdurch entstehe kein Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden könne.

Fundstelle
BGH 10.10.17, II ZR 353/15