In für ANLEGER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Verträge werden nicht nur unter Fremden, sondern durchaus auch unter Freunden getätigt. Diese Verträge sind dem FA schnell ein Dorn im Auge. Misstrauen ist vorprogrammiert. Die Vorinstanz des BFH hatte das Verhältnis zwischen Freunden ohne weitere Feststellungen mit demjenigen von Verwandten gleichgesetzt und daraus abgeleitet, dass die Vermutung für das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils nicht anwendbar sei. Der BFH sieht dies jedoch anders.

Verwandte Themen:

BFH urteilt zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen
Anwartschaft auf Beteiligung zählt noch nicht als Beteiligung

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es um die Übertragung von GmbH-Anteilen zwischen Freunden. Die Frage war, ob die Übertragung als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung zu werten war. Der Steuerpflichtige hatte die Anteile nach Übertragung mit Verlust veräußert und diesen Verlust auf der Basis der seinerzeit dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungskosten geltend gemacht. Dagegen ging das FA von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft aus und ließ den Veräußerungsverlust unberücksichtigt.

Entscheidung

Der BFH stellte klar, dass eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt ist. Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 5 und 6 Buchst. a EStG), die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei Verträgen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen. Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts.

Bei einander nahestehenden Personen wird demgegenüber der Nachweis der Unentgeltlichkeit erleichtert. Denn bei ihnen kann nicht unterstellt werden, dass sie Leistung und Gegenleistung im Regelfall nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgehandelt haben.

Was unter „einander nahestehenden Personen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann.

Im Streitfall hatte das FG das Verhältnis zwischen Freunden ohne weitere Feststellungen mit demjenigen von Verwandten gleichgesetzt und daraus abgeleitet, dass die Vermutung für das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung nicht anwendbar sei.

Diese rechtliche Würdigung teilt der BFH nicht. Zwar kann ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis ausnahmsweise im Einzelfall auch bei nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen gegeben sein. In einem solchen Fall bedarf es aber weiterer besonderer, objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann.

Das FG hatte – von seinem Standpunkt aus zu Recht – keine (ausreichenden) Feststellungen getroffen, aus denen auf die Entkräftung der Vermutung einer entgeltlichen Übertragung geschlossen werden kann. Der BFH wies daher den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Fundstelle
BFH 9.5.17, IX R 1/16