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Sie kennen diese Situation sicherlich auch: Das Finanzamt schickt für einen Mandanten eine Prüfungsanordnung. Nach Beginn der Prüfungshandlungen beschlagnahmt die Steuerfahndung die Steuerunterlagen Ihres Mandanten, leitet ein Steuerstrafverfahren ein und erweitert den Prüfungszeitraum durch eine neue Prüfungsanordnung. Hier drängt es sich natürlich auf, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung bestand. Doch selbst, wenn das so sein sollte, führt das nach einem aktuellen Beschluss des BFH nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung(en). |

Darum ging es in dem Urteilsfall

Beim Finanzamt ging eine anonyme Anzeige ein, in der Anschuldigungen gegen einen Steuerberater wegen Steuerhinterziehung erhoben wurden. Die Steuerfahndung sah wohl keinen Anfangsverdacht und bat in einem Ersuchen beim zuständigen Finanzamt um die Anordnung einer Betriebsprüfung. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein. Die Prüfung begann dennoch. Rund zweieinhalb Jahre nach Prüfungsbeginn fing die Steuerfahndung mit Vorermittlungen an und informierte den Steuerberater wiederum eineinhalb Jahre später über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Zeitgleich wurde dem Steuerberater eine neue Prüfungsanordnung mit einem erweiterten Prüfungszeitraum bekannt gegeben. Auch gegen diese Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein.

Begehren des Steuerberaters

Nach Auffassung des Steuerberaters seien die beiden Prüfungsanordnungen wegen eines Verstoßes gegen § 393 Abs. 1 AO und § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) rechtswidrig. Das Finanzamt habe ihn schon bei Erlass der ersten Prüfungsanordnung aufgrund falscher Anschuldigungen eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat beschuldigt und ihn bei Beginn der Prüfung hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuer­(strafrecht)lich belehrt. Die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien deshalb weder steuerlich noch strafrechtlich verwertbar.

BFH-Richter befinden die Prüfungsanordnungen für rechtmäßig

In einem aktuellen Beschluss hat die Argumentation des Steuerberaters den BFH nicht überzeugen können. Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Die beiden Prüfungsanordnungen waren im geschilderten Streitfall also rechtmäßig.

Die Richter begründen ihre Auffassung mit folgenden Argumenten:

* Argument 1: Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob das Finanzamt dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Fazit | Auf den Beschlussfall bezogen wurde das Ermessen vom Finanzamt fehlerfrei ausgeübt.

* Argument 2: Für die Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.

* Argument 3: Die Regelungen in § 10 BpO zur Belehrung über ein mögliches Steuerstrafverfahren betreffen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann und damit das „ob“, sondern bestimmen, nach welchen rechtsstaatlichen Grundsätzen und damit das „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist.

Fundstelle
BFH 14.4.20, VI R 32/17