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Nach Ansicht des BFH kann die Anordnung einer Außenprüfung wegen eines Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass sich das FA bei Erlass der Prüfungsanordnung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse dadurch in den Hintergrund getreten ist.
Ein solcher Verfahrensmangel kann aber auch in einer ungenügenden Sachaufklärung liegen.
BFH 28.9.11, VIII R 8/09,
BFH 29.10.92, IV R 47/91, BFH/NV 93, 149

Ein solcher Verfahrensmangel kann aber auch in einer ungenügenden Sachaufklärung liegen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich ohne Voraussetzungen angeordnet werden. Sie muss aber nach § 2 BpO dem Zweck dienen, die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte des Geprüften aufzuklären, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Im Urteilsfall ging es um einen Rechtsanwalt mit seit Jahren unveränderten und bekannten steuerlichen Verhältnissen. Er vertrat einen Beamten der Finanzverwaltung, der behauptete, vom Vorsteher gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hatten sich mit entsprechenden Vorwürfen erfolgreich an den Petitionsausschuss gewandt. Zeitgleich wurden Außenprüfungen bei den mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst.
Entscheidend ist, ob das FA die Prüfung aus sachfremden Erwägungen angeordnet hat. Dies ist z.B. durch Zeugen aufzuklären. Außerdem ist zu klären nach welchen Kriterien das FA im fraglichen Zeitraum seinen Prüfungsplan erstellt hat und wie sich dies insbesondere in Bezug auf die in Betracht kommende Berufsgruppe verhielt. Zudem ist relevant, wie der zeitliche Ablauf von Vorschlag zur Außenprüfung, Aufnahme in den Prüfungsplan und Beginn verlaufen ist.