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Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, dass die Anwendung der 1 %-Regelung ausschließt, hat das FG Niedersachsen folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt:

* Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Im Streitfall ging es um die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, um fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, um Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner sowie um die fehlende Aufzeichnung von Tankstopps. Maßgeblich ist nach Meinung des FG, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

* Dem FA ist zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

* In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen sofort, d. h. am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen – ggf. noch innerhalb einer Woche – nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuchs in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden.

Fazit des Gerichts | Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs dürfen nicht überspannt werden. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende 1 %-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen. Der BFH stützt die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung als „groben Klotz“ mit teilweise stark belastender Wirkung u. a. auf die Möglichkeit, zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung ein Fahrtenbuch zu führen (sog. Escape-Klausel).

fundstelle
FG Niedersachsen 16.6.21, 9 K 276/19