In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Das BZSt hat jetzt die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs neu gefasst.
Die Neufassung beinhaltet neben Klarstellungen und Umstellungen zur besseren Übersicht insbesondere die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 infolge des Wegfalls der Einkünfte- und Bezüge-Grenze und dem Abstellen auf die Berufsausbildung sowie Änderungen im SGB VII und VIII.
Die Dienstanweisung ist als zentrale Vorschrift für die Familienkassen in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden und gilt damit auch für die Jahre 2008 bis 2011, jedoch mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geänderten Regelungen.
BZSt 16.7.12, St II 2 – S 2280-DA/12/00002; 20.12.11, St II 2 – S 2282-PB/11/00002,
BStBl I 12, 40
BMF 7.12.11, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl I 11, 1243

Hinzugerechnet werden nach § 8 Nr. 1 GewStG grundsätzlich nur die Beträge, die bei der Gewinnermittlung abgesetzt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen.
Damit entfällt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlage- oder Umlaufvermögen aktiviert wurden.
Dafür sind aber Rückstellungen hinzuzurechnen, sofern sie hinsichtlich von Finanzierungskosten gebildet werden. Maßgebend ist die Gewinnermittlung des Unternehmens nach dem GewStG. Daher gilt die Hinzurechnung nicht bei Sondervergütungen des Mitunternehmers und Gewinnen des atypisch stillen Gesellschafters.
Neben diesen allgemeinen Hinweisen geht es im Erlass um die Aufteilung gemischter Verträge sowie die einzelnen Tatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG und hier insbesondere um die für die Praxisanwendung wichtige Einordnung einer Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie Miete und Pacht für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter.
Ergänzt wird dies um Hinweise zum Freibetrag von 100.000 EUR sowie zu Organschaft, Abwicklung, Insolvenz und Umstellung des Wirtschaftsjahres.