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Im Streitfall vor dem BFH ging es um die Frage, ob bei einem sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken vermieteten Objekt, das veräußert wird, ein weiterer, nachträglicher Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten möglich ist, wenn der Steuerpflichtige zuvor die Absicht der Einkünfteerzielung aufgegeben hat.
BFH 21.1.14, IX R 37/12

Entscheidung

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG schon dem Grunde nach nicht anzunehmen und damit ein weiterer Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

BFH distanziert sich von der Auffassung des FG

Der BFH folgte damit nicht der vom FG vertretenen Auffassung. Das FG war der Meinung, dass in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei (BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 2002, 809) auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern sei, dass ein solcher auch beim Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei möglich wird.
Der BFH hat den Streitfall jedoch nicht abschließend entscheiden können, sondern an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsermittlung zurück verwiesen. Das FG hatte unzulässigerweise bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf das Gesamtobjekt und nicht auf jedes einzelne Vermietungsobjekt (Wohnung, Gewerberäume etc.) abgestellt.
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist jedoch bezogen auf das jeweilige Vermietungsobjekt zu prüfen.
Kommt das FG nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück nicht aufgegeben hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte auch nach Veräußerung des Grundstücks weiter zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.