In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Ein Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) kann nachträglich gestellt werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zumutbar ist, weil sie zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre.

Fundstelle
FG Köln 30.3.17, 15 K 2258/14, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 6/17

Verwandte Themen:

Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung
Abgeltungsteuer: Zeitliche Befristung beim Antrag auf Günstigerprüfung ist zu beachten

Hintergrund

Günstigerprüfung heißt, dass auf Antrag die Kapitaleinkünfte dem regulären tariflichen Steuersatz unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt.

Sachverhalt

Im Streitfall erklärten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen u. a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von rund 300.000 EUR aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, für die eine Mitteilung des Betriebs-FA in entsprechender Höhe vorlag. Darüber hinaus erklärten sie auf der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von rund 30.000 EUR. Die Günstigerprüfung, wie sie in Zeile 4 beantragt werden kann, wurde nicht beantragt.

Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebs-FA ergangen war, wurde der bestandskräftige Erstbescheid nach § 175 Abs. 1 AO geändert. Hiernach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr 0 EUR. Die festgesetzte Einkommensteuer verminderte sich von ursprünglich rund 118.000 EUR auf 7.000 EUR.

Gegen diesen Bescheid legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragten nunmehr, die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 6 EStG vorzunehmen. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig, da nach seinem Dafürhalten nach § 351 Abs. 1 AO kein Änderungsrahmen gegeben sei.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders und entschied, dass die Steuerpflichtigen wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt haben, den das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

Die Berücksichtigung hat durch Änderung des bestandskräftigen Bescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Es muss zudem ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des FG im Streitfall vor.