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Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen führen zu einer Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Dies betrifft auch Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.

Fundstelle
BFH 14.3.17, VIII R 38/15

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Sachverhalt – Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.

Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte lediglich das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden, wodurch sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Versicherung ein Verlust abzeichnete.

Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals der Versicherung zum 28.2.2009 entsprach. Den sich hieraus ergebenden Verlust machte der Ehemann als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG geltend. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO vorliege und ließ den geltend gemachten Verlust unberücksichtigt.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG auch auf die Veräußerung der Ansprüche aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Alt-Verträgen Anwendung findet, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherung des Ehemanns zum Veräußerungszeitpunkt im Jahr 2009 wäre nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage steuerpflichtig gewesen.

Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.

Der BFH sah weiterhin keinen Grund, die steuerliche Anerkennung des geltend gemachten Verlusts wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht.