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Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann.

Fundstelle
BFH 13.7.17, IV R 41/14

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Sachverhalt

Streitig war, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine stille Beteiligung an einer GmbH zu einer Mitunternehmerschaft, einer sogenannten atypisch stillen Beteiligung, führt.

Hintergrund

Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten auch für die stille Beteiligung am Unternehmen einer GmbH. Ein stiller Gesellschafter an einer GmbH ist daher nur dann Mitunternehmer, wenn in seiner Person beide Merkmale (Mitunternehmerrisiko und -initiative) vorliegen.

Das volle Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis (d. h. mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr des Geschäftsinhabers sowie des stillen Gesellschafters geführt wird.

Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert hat.

Bleibt das Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, so kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen werden, wenn seine Möglichkeit zur Entfaltung einer Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist.

Bei einer GmbH & Still ist die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung einer besonders stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative nicht nur anhand des Gesellschaftsvertrags der stillen Gesellschaft zu beurteilen, sondern auch aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

Die Möglichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative infolge der Geschäftsführertätigkeit wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die übrigen Gesellschafter der GmbH die Möglichkeit hätten, dem Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführung zu entziehen. Solange dies nicht geschieht, hat der Geschäftsführer die Möglichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative. Daher kann sich bei einer GmbH & Still – ähnlich wie bei einer GmbH & Co. KG – die starke Ausprägung einer Mitunternehmerinitiative auch aus der Stellung als Organ der GmbH ergeben, denn der GmbH-Geschäftsführer, der zugleich stiller Gesellschafter ist, wird über die GmbH als stiller Gesellschafter „im Dienst der Personengesellschaft“ tätig.

Entscheidung

Im Streitfall ergab sich eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, die geeignet war, ein minder ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko auszugleichen, aus der Stellung der still beteiligten natürlichen Person als Geschäftsführerin.

Der BFH verwies den Streitfall jedoch zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da noch Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob überhaupt die Mindestvoraussetzungen für die Übernahme eines Mitunternehmerrisikos durch Übernahme einer Bar- oder Sacheinlage, durch eine Nutzungseinlage oder aufgrund eines (Forderungs-)Verzichts auf ein Entgelt für im Interesse der Gesellschaft tatsächlich geleistete Arbeit erfüllt waren.

Praxishinweis

Der BFH stellte heraus, dass für den Fall, dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des FG ein Mitunternehmerrisiko zu verneinen sein sollte, auch eine stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative diesen Mangel nicht ausgleichen könne. Denn zur Annahme einer Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters müssen in dessen Person Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative stets kumulativ vorliegen.