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Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine atypisch stille Gesellschaft, wird diese ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt. Das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes wird ertragsteuerlich für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft der Mitunternehmerschaft zugeordnet.

BFH 8.6.15, IV R 5/12

Hintergrund

Der erwirtschaftete Gewinn steht der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den stillen Gesellschafter, nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt. Dabei ist der gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung grundsätzlich steuerrechtlich zu folgen, auch dann, wenn die Gesellschafter ihrer Gewinnverteilung fehlerhafte Tatsachen oder Rechtsansichten zugrunde gelegt haben, sofern sie die Gewinnverteilungsabrede tatsächlich durchführen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der atypisch stillen Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die ihre Grundlage nicht im stillen Gesellschaftsverhältnis haben.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch Still, indem sich der alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligte. Die Kapitalgesellschaft verzichtete im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung. Der BFH entschied, dass insbesondere dann, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, die Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis der GmbH veranlasst sein kann, sodass die vertragliche Gewinnverteilung für Zwecke der Einkünftezurechnung zu korrigieren ist.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die GmbH im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine Gewinnbeteiligung verzichtet, die ihr unter Fremden eingeräumt worden wäre. Dann muss sichergestellt werden, dass dieser Verzicht auf den Gewinnanteil der GmbH an der Mitunternehmerschaft keinen Einfluss hat. Die erforderliche Korrektur erfolgt in der Weise, dass der GmbH bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft nur der angemessene Gewinnanteil zugerechnet wird.

Der Verzicht auf Gewinnbeteiligung führt beim atypisch stillen Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit bei ihm zu einer Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese ist, wenn der stille Gesellschafter eine natürliche Person ist, nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG zu 40 Prozent (im Streitjahr nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50 Prozent) steuerfrei.