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Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit – also bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) – nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.
BFH 8.10.14, VI R 95/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der in A wohnhaft war, seinen weiträumigen Vertriebsbezirk jedoch regelmäßig von B aus ansteuerte. Er übernachtete von montags bis freitags in einer Pension in B. Das Wochenende verbrachte er in seinem Wohnsitz in A. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2009 machte der Steuerpflichtige Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend, wobei er die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung in A zugrunde legte.
Er machte geltend, dass er von montags bis freitags auswärts tätig sei. Die Auswärtstätigkeit beginne montags mit dem Verlassen seiner Wohnung in A und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension in B. Diese stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar.
Das sah das FA jedoch anders, indem es Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort in A, sondern nur ab der von der Unterkunft in B berücksichtigte und insoweit auch den Drei­monatszeitraum des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG anwendete.

Entscheidung

Während die Klage erfolglos blieb, gab der BFH dem Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren recht.

Begründung

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen.
Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Im Streitfall war beim Steuerpflichtigen von einer solchen Auswärtstätigkeit auszugehen, die grundsätzlich zum Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt, da der Steuerpflichtige weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz kam.
Die Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten hatte weiter zur Folge, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG nicht anzuwenden war.
Maßgeblich für die Berechnung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Pauschbeträge ist in einem solchen Fall ferner die Abwesenheit von der Wohnung in A als seinem Hauptwohnsitz, da die Unterkunft in B nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG erfüllte.

Hinweis

Die Unterkunft in der Pension in B begründete auch keine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), bei deren Vorliegen die Dreimonatsfrist wieder zu beachten gewesen wäre, weil der Steuerpflichtige keine regelmäßige Arbeitsstätte hatte und B (Ort der Pensionsübernachtungen) daher auch nicht als Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte angesehen werden konnte. Auch ab VZ 2014 gilt nach § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG eine entsprechende Regelung für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte.