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Bei der Vermietung eines landwirtschaftlichen Anwesens ist – anders als bei einer Wohnungsvermietung – die Einnahmenüberschusserzielungsabsicht nicht zu vermuten, sondern anhand einer Überschussprognose im Einzelfall festzustellen.
FG Köln 2.4.14, 10 K 586/11, Rev. BFH IX R 31/14

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um ein im Privatvermögen gehaltenes landwirtschaftliches Anwesen des Steuerpflichtigen, das er seit 1996 an seine Ehefrau vermietet hatte, die darauf eine Pferdepension und eine Pferdezucht betreibt.
Das Anwesen besteht aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Das FA kam im Rahmen einer für die Streitjahre 2003 bis 2005 durchgeführten Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verneinen sei, da es unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum 1996 bis 2005 erklärten Einkünfte von insgesamt 113.168 EUR und dem Verhältnis der Pachteinnahmen und der entstehenden Kosten auf Dauer nicht möglich sei, aus der Verpachtung des Reiterhofs einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen.
Bei einem dreißigjährigen Prognosezeitraum ergebe sich insgesamt ein Totalüberschuss der Werbungskosten von über 120.000 EUR.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen. Zwar ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese Typisierung gilt jedoch nur bei Wohnungen.
Bei der Vermietung anderer Objekte, wie auch eines landwirtschaftlichen Anwesens, auf dem ein Reiterhof betrieben wird, ist dagegen anhand einer Überschussprognose im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit geeignet ist, auf Dauer zu einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu gelangen.
Dies war im Streitfall ersichtlich nicht der Fall. Dabei hob das FG insbesondere hervor, dass im FG-Verfahren eine Verbesserung der Ertragslage zwar durch entsprechende Investitionen in der Zukunft angekündigt wurde, dies aber für die Fallbeurteilung ohne Bedeutung war, da sich derartige Maßnahmen bereits innerhalb der 18-jährigen Tätigkeit aufgedrängt hätten, der Steuerpflichtige in dem Beurteilungszeitraum jedoch untätig geblieben war.