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Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Wurden jedoch Überentnahmen getätigt, so sind die Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar.
Eine Überentnahme ist nach dem Einkommensteuerrecht der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Mit anderen Worten: Wird mehr Gewinn entnommen als im Wirtschaftsjahr erzielt wurde, spricht man von Überentnahmen.
BFH 23.2.12, IV R 19/08,
BFH 23.3.11, X R 28/09; 25.5.11, IX R 22/10, BFH/NV 12, 14
BMF 17.11.05, IV B 2 – S 2144 – 50/05, BStBl I 05, 1019, Tz. 27

Die steuerliche Abziehbarkeit von Schuldzinsen ist zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist.
Vom begrenzten Schuldzinsenabzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Ihr Abzug ist also unbeschränkt möglich.
Der BFH hat hierzu aktuell festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein auf das Kontokorrentkonto ausgezahltes Investitionsdarlehen sowie die Schuldzinsen für das Girokonto selbst als Betriebsausgaben bei Überentnahmen abgezogen werden können. Generell sind in Anlehnung an die Vorgabe der Finanzverwaltung innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel damit bezahlte Investitionen begünstigt, die Zinsen also unbeschränkt abziehbar. Bei mehr als 30 Tagen kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Kreditaus- und Investitionsbezahlung von Wirtschaftsgütern im Einzelfall nachweisen.
Darüber hinaus sind auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar. Dabei ist – abweichend von der Verwaltungsauffassung – keine Aufnahme eines gesonderten Darlehens erforderlich. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG verlangt nicht die Aufnahme eines getrennten Kredits; die Vorschrift findet vielmehr ebenso Anwendung, wenn Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über das betriebliche Girokonto finanziert werden und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht.
Steuer-Tipp:
Ob Schuldzinsen bei Überentnahmen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensgelder. Daher kommt es weder auf die Mittelverwendungsabsicht des Kreditnehmers noch auf eine der Darlehensvereinbarung zugrunde liegende Zweckbindung an.