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Wird der Einspruch unter Bezugnahme auf eine tatsächliche Verständigung hin zurückgenommen und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid anschließend nicht entsprechend, ist die Rücknahme nicht wirksam. Die Rücknahme stand nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass entsprechende Abhilfebescheide seitens des Finanzamts erlassen werden. Zwar dürfen Einspruchsrücknahmen nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet.
FG Düsseldorf 16.4.09, 11 K 4347/08 G