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Nach einem Urteil des BFH sind Betriebe nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er vor diesem Hintergrund bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
BFH 24.10.13, V R 31/12

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Bauunternehmen. In ihrer für das Streitjahr 2007 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung berücksichtigte sie Sicherheitseinbehalte für mögliche Baumängel nicht als bereits bei der Leistungserbringung zu versteuerndes Entgelt.
Für die Leistungen bestanden Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von fünf bis zehn Prozent der Vergütung berechtigt.
Das Bauunternehmen hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das FG sahen das Unternehmen im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern.
Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die ­Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Begründung

Umsatzsteuerlich müssen Unternehmer bei der Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits bei Leistungserbringung versteuern, egal ob sie zu dem Zeitpunkt das Entgelt bereits vereinnahmt haben oder nicht.
Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 UStG erst, wenn Unternehmer ihren Entgeltanspruch nicht durchsetzen können. Bei der Istbesteuerung werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst bei der Vereinnahmung entsteht, wozu aber nur kleinere Unternehmen und Freiberufler berechtigt sind.
Bestehen aber – wie im Urteilsfall beim Bauunternehmer – Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren und kann dieser den Sicherungseinbehalt bis zu 10 Prozent nur durch kaum zu erbringende Bankbürgschaft abwenden, ist er bei der Sollbesteuerung nicht verpflichtet, seine Leistung im Umfang des Einbehalts zu versteuern.
Es liegt zwar keine Uneinbringlichkeit vor, wenn Kunden keine Mängelansprüche geltend machen, doch Unternehmer sollen mit der Umsatzsteuer als indirekte Abgabe nicht belastet werden.
Mit diesem Charakter ist keine Vorfinanzierung über mehrere Jahre zu vereinbaren. Der BFH hält es zudem für erforderlich, im Verhältnis von Soll- und Ist-Besteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Berichtigung nach § 17 UStG schon im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.