In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Gebäude sind mit ihren unselbstständigen Gebäudeteilen in Bezug auf die AfA als eine Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer ist als die des Gesamtgebäudes, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung, so ein aktuelle Urteil des FG Bremen.

Sachverhalt

Streitig war die Nutzungsdauer eines Dachgeschossumbaus. Der Dachgeschossumbau wurde von der Steuerpflichtigen, einer KG, nach Erwerb eines ehemaligen Krankenhauses vorgenommen.
Im Einzelnen wurden im Dachgeschoss Mietraum für eine Arztpraxis und für ein Kosmetikstudio geschaffen.
FG Bremen 26.11.15, 1 K 143/14 (5)

Unter anderem wurden Dachgauben eingebaut und Wände verändert. Mietverträge wurden mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Umbaukosten wurden aktiviert und entsprechend der Dauer der Mietverträge auf 15 Jahre abgeschrieben. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, es handele sich um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes, die zwingend mit dem Gebäude abzuschreiben seien.?
Im Klageverfahren machte die Steuerpflichtige geltend, die Kosten des Dachausbaus seien über die 15-jährige Laufzeit der Mietverträge abzuschreiben. Die aktivierten Kosten hätten ihre Ursache in besonderen Ansprüchen der Mieter an die Stromversorgung und die Statik.

Entscheidung

Das FG Bremen wies die Klage ab und entschied, dass an dem Gebäude Änderungen am Dach vorgenommen worden seien, die zu einer erheblichen Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt hätten, insbesondere durch den Einbau von Dachgauben und somit nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes darstellen.

Praxishinweis

Nachträgliche Herstellungskosten sind gegeben, wenn die Substanz vermehrt wird und dies zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes führt.
Im Streitfall waren an dem Gebäude Änderungen am Dach vorgenommen worden, die zu einer erheblichen Erweiterung der Nutzfläche des Gebäudes geführt haben, insbesondere durch den Einbau von Dachgauben.

Praxishinweis

Gebäude sind mit ihren unselbstständigen Gebäudeteilen für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes ist, unterliegen sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung.
Bei dem Dachausbau handelt es sich daher nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das eigenständig abzuschreiben wäre.