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Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Ebenfalls unzulässig ist die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO) wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das FA bei der Steuerpflichtigen eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sogenannte Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es unter anderem Feststellungen zu nicht vollständig erfassten Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu einem zusätzlichen Ansatz von Arbeitslöhnen führte. Das FA setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.

Daraufhin machte die Steuerpflichtige geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Dies lehnten sowohl das FA als auch nachfolgend das FG ab.

Entscheidung

Das FG entschied, dass für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden kann, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen sei erst deren Durchführung im Jahr 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die Steuerpflichtige noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, da es sich bei ihr nicht um einen Großbetrieb handele und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliege.

Auch für die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Steuerpflichtigen begründet worden. Eine Rückstellung dürfe zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dies sei nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorstehe. Für nicht hinterzogene Steuern sei diese Frage noch nicht abschließend geklärt.

Das FG vertritt die Auffassung, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden könne, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das FA gerechnet werden könne. Dies sei im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund hat das FG offenlassen können, ob und in welchem Umfang die Steuerpflichtige Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.

fundstelle
FG Münster 24.6.21, 10 K 2084/18 K,G, Rev. BFH XI R 19/21