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Die Bildung einer Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind.

Fundstelle
BFH 5.4.17, X R 30/15

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Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahrs. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Steuerpflichtige seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007 bis 2009 unter „sonstige Rückstellungen“.

Entscheidung

Der BFH hat nun jedoch das Recht zur Bildung einer derartigen Rückstellung verneint. Denn Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus. Der Steuerpflichtige muss also ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.

Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da zum Bilanzstichtag 2009 die Beitragspflichten des Steuerpflichtigen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 rechtlich noch nicht entstanden waren. Es war weder eine Festsetzung durch Verwaltungsakt erfolgt noch waren Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllt. Außerdem war die Beitragspflicht zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft, mit der Folge, dass der Steuerpflichtige im Fall der Aufgabe seines Betriebs weder den Grund- noch den Zusatzbeitrag schuldet.