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Wer persönlich haftender Gesellschafter (i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Kann die persönliche Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden, ergibt sich daraus, dass eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein kann.

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine in 2002 gegründete GbR, deren Gesellschafter eine AG sowie zwei natürliche Personen waren. Zweck der Gesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr erklärte die Steuerpflichtige einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust, der im Wesentlichen aus der Anschaffung von Wertpapieren resultierte.

Anlässlich einer Betriebsprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Steuerpflichtigen nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele und stellte entsprechend Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung

Auch der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hatte. Insbesondere kam § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung.

Nach dieser Vorschrift ist nämlich u. a. Voraussetzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese zur Geschäftsführung befugt sind.

An der Steuerpflichtigen waren dagegen zwei natürliche Personen beteiligt, deren persönliche Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden konnte. Insoweit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung nicht vor.

Fundstelle
BFH 22.9.16, IV R 35/13