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Eine Personengesellschaft ist nur dann freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Übt nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.
FG Hamburg 7.1.16, 6 K 147/15, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 16/16

Sachverhalt

Im Urteilsfall war strittig, ob die Steuerpflichtige – eine Kommanditgesellschaft – im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte erzielt hatte.
Die Steuerpflichtige ist eine von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter ist ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Kommanditistin ist eine GmbH, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannt ist.
Das FA ging von gewerblichen Einkünften aus und erließ einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid sowie einen Gewerbesteuermessbescheid.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die nachfolgend eingelegte Klage ab und entschied, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den natürlichen Personen erfüllt werden.

Beachten Sie

Für eine selbstständige Arbeit i. S. von § 18 EStG ist die persönliche Berufsqualifikation und eine berufsbezogene Tätigkeit des Steuerpflichtigen prägend.
Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.
Der gemäß § 18 Abs. 4 EStG nur entsprechend anwendbare § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG muss personenbezogen ausgelegt werden, weil im Rahmen des § 18 EStG die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers entscheidend und der Kapitaleinsatz nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Aufteilung der Einkünfte in freiberufliche und – für den Berufsfremden – in solche aus Gewerbebetrieb scheidet aus.
Dabei ist zu beachten, dass der Beteiligung eines Berufsfremden die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist. Denn eine GmbH erzielt in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).
Sie kann keine freiberuflichen Einkünfte beziehen, selbst wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihren Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen.