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Die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfordert beim Übergang eines zuvor verpachteten Grundstücks den gleichzeitigen Übergang des Pachtvertrags auf den Erwerber.  |

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist ein Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin war Eigentümerin einer Hotelimmobilie. Die Immobilie war inklusive Hotelinventar über Jahre verpachtet. Nach Kündigung durch die Pächterin stand die Immobilie seit Oktober 2014 leer.

Im Jahr 2016 verkaufte der Steuerpflichtige das Grundstück inklusive Inventar und ging dabei von einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen aus.

Das Finanzamt erkannte die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht an. In der Begründung des FA heißt es: „Bei einem Vermietungsunternehmen besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung einer Immobilie stellt einvernehmlich einen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG dar. Daraus folgt, dass die Veräußerung einer unvermieteten Immobilie keine im umsatzsteuerrechtlichen Sinn begünstigte Geschäftsveräußerung begründet, da mangels einer bestehenden Vermietung und Verpachtung des Grundstücks kein bestehender „Geschäftsbetrieb“ angenommen werden kann. Bestehender Geschäftsbetrieb bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine im Zeitpunkt der Übertragung wirtschaftliche Tätigkeit aufseiten des Veräußerers vorliegt.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird.

Eine Veräußerung eines Grundstücks ohne Übergang eines Miet- oder Pachtvertrags ist hingegen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Fehlt es an einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks beim Veräußerer, liegt kein auf einen Erwerber übertragbarer „Geschäftsbetrieb“ vor.

Die Verpachtung einer Immobilie zum Zwecke eines Hotelbetriebs ist auf langfristige Sicht ausgelegt. Unschädliche Leerzeiten wie im Falle kurzfristiger Vermietungen bei Ferienwohnungen treffen vorliegend nicht zu. Weitere besondere Umstände, welche im Einzelfall eine abweichende Beurteilung erlauben würden, sind nicht zu erkennen.

Praxistipp | Das FG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Fundstelle
FG Köln 15.9.20, 8 K 2974/18