In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren aus.

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte eine GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden.

In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte 2009 folgte das FA den erklärten Werten.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde nicht nur die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt, sondern auch, dass die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter nur im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Feststellungsbescheid 2009 sollte entsprechend geändert und der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht werden. Dies unterblieb jedoch und konnte wegen zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

Im Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das FA diesen Feststellungsbescheid dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Hiergegen macht die Steuerpflichtige geltend, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheids für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Zur Begründung führte es an, eine Abschreibung könne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Denn die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe bereits steuermindernd berücksichtigt worden.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Fundstelle
FG Düsseldorf 1.2.19, 3 K 2466/18 F, Rev. BFH IX R 14/19