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Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer ansonsten privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen.
BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 27/12, Rev. BFH Az. X R 32/12

Die Fotovoltaikanlage und die Halle sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Die Halle gehört nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“.
Da ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab fehlt, kann der Aufwand, der durch die betrieblich veranlasste Mitbenutzung der zum Privatvermögen gehörenden Halle entsteht, nicht durch eine sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werden.

Hinweis

Abweichend vom Umsatzsteuerrecht kommt auch die Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten nicht in Betracht.

Praxishinweise

Die Urteilsfolgen sind für private Hausbesitzer, die hierauf eine Fotovoltaikanlage betreiben, nicht per se ungünstig. Da das Haus nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen wird, kann es außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei veräußert werden.
Zur Frage, ob Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer
Fotovoltaikanlage als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.