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Der BFH hat mit Urteil vom 20.6.2012 die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert.
Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des
§ 7g EStG eine Investitionsförderung erhalten.
Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann.
BFH 20.6.12, X R 42/11,
BMF 19.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002; 8.5.09, BStBl I 09, 633

Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des
§ 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschah dies in Form der „Ansparabschreibung“, seither durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar.
Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.
Dem ist der BFH nunmehr entgegengetreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.
Die Förderzwecke des § 7g EStG unterscheiden nicht danach, ob die Investition durch ein bestehendes oder ein neues Unternehmen erfolgen soll.
Die Steuerbegünstigung durch Betriebsgründer soll nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden als im Falle eines bestehenden Betriebes. Zumal Betriebsgründer aufgrund der fehlenden Praxiserprobung ihres Konzepts typischerweise größere Schwierigkeiten als die Inhaber etablierter Betriebe haben, eine Bankfinanzierung zu erhalten. Daher bedürfen sie der steuerlichen Begünstigung in besonderer Weise.
Der BFH betont aber, dass für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu fordern ist. In Betracht kommen etwa ein Kostenvoranschlag, der Nachweis umfassender Beratung und die Beobachtung der weiteren Entwicklung nach dem Stichtag, ob das geplante Wirtschaftsgut weitgehend zu den Bedingungen des Kostenvoranschlags tatsächlich angeschafft, hergestellt oder tatsächlich installiert worden ist.
Allerdings reichen allein Kostenvoranschläge oder Informationsveranstaltungen als Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht nicht generell aus. Ein solches eher unspezifisches Erkundungsverhalten ist in der Regel kostenfrei und daher risikolos. Somit wäre hier ein gewichtiges Indiz für eine Investitionsabsicht die Belastung mit Aufwendungen oder das ab-sehbare Ziel des Abschlusses der Betriebseröffnung.
Praxishinweis:
Das Urteil ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken von großer Bedeutung. Sie können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Solaranlage im Vorjahr noch nicht verbindlich bestellt haben, die spätere Durchführung aber bereits absehbar ist. Insbesondere der private Eigentümer eines Eigenheims oder Mehrfamilienhauses wird durch den Einbau der Solarzellen regelmäßig erst zum Gewerbetreibenden. Bei der Klärung, wann eine Betriebseröffnung vorliegt, war die Frage der verbindlichen Bestellung besonders häufig anzutreffen.
Fotovoltaikanlagen sind unabhängig davon bewegliche Wirtschaftsgüter, ob sie dachintegriert oder als sogenannte Aufdachanlage installiert werden. Somit können Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung beansprucht werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.