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Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erfährt durch das Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Änderungen – und das rückwirkend ab 2020. Der Kreis der begünstigten Unternehmer wird sich durch diese Neuregelungen deutlich vergrößern. Auch von der 20%igen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG werden bei der Gewinnermittlung 2020 durch eine entscheidende Anpassung des Gesetzestextes deutlich mehr Unternehmer profitieren.

Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen

Beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG darf ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute einen Teil der Investitionskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen als Betriebsausgabe abziehen.

Insbesondere folgende Änderungen im Jahressteuergesetz 2020, die bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020 greifen, dürften dazu führen, dass 2020 deutlich mehr Unternehmer von dieser Steuervergünstigung profitieren:

* Es gelten nun einheitliche Gewinnhöchstgrenzen, egal, ob ein Unternehmer bilanziert oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
* Der im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags abziehbare Anteil der voraussichtlichen Investitionskosten erhöht sich.
* Der Investitionsabzugsbetrag ist neuerdings selbst dann abziehbar, wenn die Investitionsgüter anschließend vermietet werden.

Einheitliche Gewinnhöchstgrenze als Voraussetzung

Ein Unternehmer darf für geplante Investitionen im Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn sein Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Im Referenten- und Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 war noch eine einheitliche Gewinnhöchstgrenze von 150.000 EUR geplant. Um in der Corona-Krise möglichst vielen Unternehmern diese Steuervergünstigung zukommen zu lassen, wurde die Gewinnhöchstgrenze weiter erhöht.

Diese Gewinnobergrenze als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gilt ab 2020 unabhängig davon, ob ein Unternehmer bilanziert oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder ob er Land- und Forstwirt ist.

Praxistipp | Bei Ermittlung des Gewinns für einen Mandanten sollten Sie also alle Steuersparmöglichkeiten ausnützen, um am Ende auf einen Gewinn von maximal 200.000 EUR zu kommen. Ist diese Hürde genommen, erfüllt Ihr Mandant die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags und der Gewinn 2020 kann weiter gemindert werden.

Höhe des Investitionsabzugsbetrags ab 2020

Bisher durften für in den folgenden drei Jahren geplante Investitionen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd im Sinn von § 7g Abs. 1 EStG erfasst werden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Planung auf 50 % angehoben.

Praxistipp | Möchten Sie schon heute für einen Mandanten einen Investitionsabzugsbetrag für geringwertige Wirtschaftsgüter für spätere Wirtschaftsjahre kreieren, müssen Sie mit diesem neuen Prozentsatz von 50 % kalkulieren.

Beispiel
Ein Mandant möchte in 2022 sämtliche Laptops seiner 50 Mitarbeiter austauschen. Kosten pro Laptop 1.600 EUR. Beträgt der Gewinn 2020 wegen der Corona-Krise nicht mehr als 200.000 EUR, macht es Sinn, für diese geplanten Investitionen nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR abzuziehen (50 Laptops × 1.600 EUR = 80.000 EUR × 50 %).

Ein weiterer Vorteil winkt im Jahr der Investition. Mindert der Unternehmer nämlich die Anschaffungskosten der gekauften Laptops um den Investitionsabzugsbetrag, betragen die Anschaffungskosten im Jahr 2022 nur noch 800 EUR pro Gerät. Ihr Mandant kann in diesem Fall den Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen.

Neue Nutzungsvariante für Investitionsgegenstände

Bislang wurde der Investitionsabzugsbetrag nur beibehalten, wenn der Gegenstand im Jahr der Investition und im Folgejahr nachweislich insgesamt zu mehr als 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt wird. Wurde der Gegenstand in diesem Überprüfungszeitraum zu weniger als 90 % betrieblich genutzt oder vermietet, bedeutete das den rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugsbetrags.

Neu ins Jahressteuergesetz 2020 wurde nun eingefügt, dass es für den Investitionsabzugsbetrag unschädlich ist, wenn die Investitionsgegenstände im Jahr der Investition und im Folgejahr vermietet werden.

Praxistipp | Die im Referenten- und Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 vorgesehene Fassung, nach der es genügt, wenn ein Wirtschaftsgut im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten.

Exkurs zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Eine wichtige Änderung sollten Sie noch bei der Gewinnermittlung 2020 beachten. Sollte ein Mandant im Jahr 2017 für eine geplante Investition einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben, hätte diese Investition eigentlich bis spätestens 31.12.2020 stattfinden müssen. Falls nicht, hätte das den rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugsbetrags und damit eine Änderung des Steuerbescheids 2017 zur Folge.

Doch im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde dieses Risiko entschärft. Kann ein Unternehmer nachweisen, dass wegen der Corona-Krise eine Investition in 2020 nicht möglich war, bleibt die fehlende Investition ohne negative Konsequenzen für 2017. Der Unternehmer hat noch ein Jahr länger Zeit, zu investieren. Die Investition im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag 2017 muss also erst bis spätestens 31.12.2021 nachgeholt werden.

Sonderabschreibung: Einheitliche Gewinngrenze

Die neue einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR, unabhängig davon, ob ein Unternehmer seinen Gewinn per Bilanz oder per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt oder Land- und Forstwirt ist, gilt bei der Gewinnermittlung 2020 auch bei der 20%igen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.

Beispiel

Sie ermitteln den Gewinn 2020 für Ihren gewerblich tätigen Mandanten. Für einen in 2020 gekauften Firmenwagen mit Anschaffungskosten von netto 50.000 EUR würde er gerne neben der degressiven Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG abziehen.

Folge: Dazu müssen Sie einen Blick ins Jahr 2019 werfen. Lag der Gewinn 2020 nicht über 200.000 EUR, winkt im Jahr 2020 eine Sonderabschreibung für den Firmenwagen i. H. v. bis zu 10.000 EUR (Anschaffungskosten 50.000 EUR × 20 %).