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Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch dann möglich, wenn in den Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen wurde, so das Urteil des FG Düsseldorf.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist als Gebrauchtwagenhändlerin tätig. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG im Jahr 2006.
FG Düsseldorf 23.5.14, 1 K 2537/12 U

Hintergrund

Für die Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt die Differenzbesteuerung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist. Der Wiederverkäufer muss gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln und für diese Lieferung wurde entweder die Umsatzsteuer nicht geschuldet, nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung vorgenommen.

Entscheidung des FG

Das FA ist bei der Schätzung der von der Steuerpflichtigen erzielten steuerpflichtigen Umsätze zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lieferungen von Fahrzeugen, dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterfallen.
Die Gebrauchtwarenhändlerin hatte die Fahrzeuge ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gekauft. Die Rechnungslegung des Weiterverkaufs erfolgte zwar ohne offenen Umsatzsteuerausweis, aber auch ohne Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Die Steuerpflichtige ist als Gebrauchtwagenhändlerin tätig und damit Wiederverkäuferin i.S. v. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen unterfallen allein die Lieferungen dem Regelsteuersatz, bei denen die Steuerpflichtige entweder bei Ankauf einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen oder beim Weiterverkauf in den Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat.
Soweit die gebrauchten Fahrzeuge von Privatpersonen und damit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworben wurden, unterfallen die Weiterverkäufe der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, soweit für den Weiterverkauf keine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt wurde.
Der Anwendung der Differenzbesteuerung steht hierbei nicht entgegen, dass die Gebrauchtwagenhändlerin in ihren Rechnungen nicht auf die Anwendung des § 25a UStG hingewiesen hat.

Anmerkung

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Regelungen zu den Pflichtangaben in Rechnungen auch im Zusammenhang mit Differenzbesteuerungen angepasst.
Wird nunmehr im Rahmen der Differenzbesteuerung abgerechnet, muss die Rechnung entweder den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
Anstelle der deutschen Begriffe können jedoch auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen verwendet werden (s. hierzu BMF 25.10.13, BStBl 2013 I S. 1305).