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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u. a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i. S. d. bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Streitig war, wie sich die Bemessungsgrundlagen beim Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung gestaltet.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2018 zwei Grundstücke von zwei Verkäufern zu einem Gesamtkaufpreis von rund 340.000 EUR. Nach den Vertragsbestimmungen setzte sich der für eines der Grundstücke vereinbarte Kaufpreis aus einem Anteil von 225.000 EUR für den Grundbesitz und einem Anteil von rund 87.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (10,7 %) für angepflanzte Weihnachtsbaumkulturen (Nordmanntanne und Blaufichte) zusammen. Wurden die Bäume bestimmungsgemäß zu gegebener Zeit gefällt und veräußert, pflegte der Kläger die Wurzelballen mit einer Fräsmaschine zu zerkleinern und zu mulchen.

Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einbeziehung des Kaufpreisanteils für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage wandte, war erfolgreich.

Entscheidung des BFH

Die hiergegen vom FA erhobene Revision blieb erfolglos:

Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nach ständiger Rechtsprechung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Es seien nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat.

Gehölze seien Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gelte auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.

Nach diesen Grundsätzen habe das FG zutreffend entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises berücksichtigt würden. Der Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkulturen sei nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet worden, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teile des Grundstücks gewesen seien. Sie seien bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als Weihnachtsbäume geschnitten und damit wieder von dem Grundstück entfernt zu werden.

Erläuterungen

Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben.

Unter Grundstück i. S. d. GrEStG ist das Grundstück i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist. Gehölze und andere Pflanzen sind zwar im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Dies gilt allerdings nicht für Scheinbestandteile. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören keine Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), die sog. Scheinbestandteile. Der BFH entscheid, dass Weihnachtsbaumkulturen Scheinbestandteile des Grundstücks sind. Hintergrund hierfür ist, dass diese üblicherweise nur vorübergehend angepflanzt werden. Unerheblich sei, dass die Bäume zur „Ernte“ gefällt und nicht mit Wurzel ausgepflanzt würden. Somit berechnet sich die Grunderwerbsteuer in derartigen Fällen ohne das Entgelt für den Aufwuchs.

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BFH 23.2.22, II R 45/19