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Unterhält eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zum Einzelunternehmen auch einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, ist nicht davon auszugehen, dass der Einzelunternehmer die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse des Einzelunternehmens ausübt. Hieraus folgt, dass seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dann in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.

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Sachverhalt

Streitig war, ob Anteile des Steuerpflichtigen an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehören. Der Steuerpflichtige war als alleiniger Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Die GmbH war ihrerseits wieder zu jeweils 100 % an zwei weiteren GmbH`s beteiligt. Mit den letztgenannten Firmen erzielte das Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen (eine Werbeagentur) in den Streitjahren zu 99 % bis 100 % seiner Umsätze.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Meinung, dass es sich bei den Anteilen des Steuerpflichtigen an der GmbH um notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens handele und diese daher in die Bilanz aufzunehmen seien.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders. Das FG gab der Klage statt. Danach gehört die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die nahezu ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden. Das gilt auch für GmbH-Beteiligungen. Die Beteiligung an einer GmbH kann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens sein, wenn sie für dieses wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Das ist z. B. der Fall, wenn die Beteiligung dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass dann, wenn ein Einzelunternehmen seine Umsätze überwiegend oder sogar nahezu ausschließlich aus Geschäftsbeziehungen mit einer verbundenen Kapitalgesellschaft erzielt, die Anteile an dieser Kapitalgesellschaft immer notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens sind. Denn die bestehende wirtschaftliche Verflechtung muss auch den Schluss zulassen, dass der Einzelunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst seines Einzelunternehmens stellt.

Im Streitfall überwogen die eigenen geschäftlichen Tätigkeiten der GmbHs die geschäftlichen Beziehungen zum Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen bei Weitem. Auch die Gewinnverhältnisse sprachen dafür, dass der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bei den Kapitalgesellschaften und nicht bei dem Einzelunternehmen lag.

Außerdem hatte der Steuerpflichtige die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht deshalb erworben und behalten, um die gewerbliche Betätigung in seinem Einzelunternehmen zu erweitern oder dem Einzelunternehmen Aufträge zu gewährleisten. Im Gegenteil hatte er das Einzelunternehmen deshalb geführt, um die Unternehmen der Kapitalgesellschaften zu fördern.

Die Beteiligung an den Kapitalgesellschaften wurde auch nicht dazu benutzt, Gewinne in das Einzelunternehmen zu verlagern.

Im Ergebnis wurde die Annahme notwendigen Betriebsvermögens auch deshalb abgelehnt, weil die Kapitalgesellschaften und das Einzelunternehmen unter der einheitlichen Leitung durch den Steuerpflichtigen standen.

Fundstelle
FG Nürnberg 3.12.15, 6 K 891/13; NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 18/16